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Verwaltungskostensatzung
§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Die Stadt erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Eine Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
§ 2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
§ 3 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer die Kosten durch eine vor der zuständigen städtischen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Stadt Bad Vilbel.
§ 5 Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Stadt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 7 Billigkeitsregelung
Die Stadt kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8 Gebührentatbestände
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Auskünfte, Akteneinsicht, Aktenversendung und sonst. Allgemeine Verwaltungskosten
Leistungen | Betrag | |
1 | einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern oder Dateien erteilt werden |
|
2 | Schriftliche und elektronische Auskünfte aus Registern, Dateien | 50 € - 1.000 € |
3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, | 30 € - 1.000 € |
3.1 | wie Nr. 3., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand siehe § 8 Abs. 2 |
3.2 | Zuschlag zu Nr. 3 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung. Dies gilt auch für Kopien von Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15 € |
3.3 | Zuschlag zu Nr. 3 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. | 5 € |
4 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung. Dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15 € |
5 | Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 54 Abs. 3 Satz 2 HDSIG | 50 € - 1.000 € |
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 - 4 nicht anzuwenden
Bescheinigungen
Leistungen | Betrag | |
6 | Sonstige Bescheinigungen einfacher Art je Fall | 3 € - 15 € |
7 | Sonstige Bescheinigungen mit erheblichem Aufwand je Fall und Verwaltungsaufwand | 10 € - 50 € |
Beglaubigungen
Leistungen | Betrag | |
8 | Beglaubigung von Unterschriften | 10 € |
9 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5 € |
10 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich | 10 €, |
Anfertigung von Dokumenten
Leistungen | Betrag | |
11 | Anfertigung von Fotokopien | |
11.1 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden | 1 € |
11.2 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A4 und kleiner - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden | 1 € |
12 | Herstellung von Planpausen | |
12.1 | Herstellung von Planpausen DIN A0 | 15 € |
12.2 | Herstellung von Planpausen DIN A1 | 10 € |
12.3 | Herstellung von Planpausen DIN A2 | 7,50 € |
12.4 | Herstellung von Planpausen sonstige Maße, je m² | 15 € |
Besondere Verwaltungskosten
Leistungen | Betrag | |
13 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage | 30 € - 2.500 € |
14 | Genehmigung der Entwässerungsanlage zum Baugesuch | |
14.1 | für ein Einfamilienhaus bis zu einem Bauvolumen in Höhe von 250.000 € | 260 € |
14.2 | für ein Einfamilienhaus mit einem Bauvolumen über 250.000 € | 350 € |
14.3 | für ein Mehrfamilienhaus | 440 € |
14.4 | für Garagen, Schuppen und ähnliches bis zu einem Bauvolumen von 50.000 € | 80 € |
15 | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war | 125 € pro Stunde + 25 € An- und Abfahrt |
16 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | 30 € - 1.000 € |
17 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (digital und manuell) je Zeugnis | 60 € |
18 | Entscheidung der Gemeinde bei baugenehmigungsfreien Vorhaben gem. § 63 HBO über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 91 HBO und über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gem. § 31 BauGB, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung | Gemäß der jeweilig gültigen Fassung der AllgVwKostO |
19 | Umwandlungsgenehmigung nach § 250 BauGB | 75 € |
20 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach § 63 HBO i.V.m. der Anlage zu § 63 HBO Abschnitt IV Nr. 1, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | Gemäß der jeweilig gültigen Fassung der AllgVwKostO |
21 | Ersatz für eine Hundesteuermarke und für die damit verbundene zusätzliche Verwaltungsarbeit | 5 € |
22 | Bearbeitung von Führerscheinanträgen | 10 € |
23 | Trauungen |
|
23.1 | außerhalb der Amtsräume (Altes Rathaus) | 90 € |
23.2 | an Samstagen hinzu kommen die regulären Gebühren für die Anmeldung der Eheschließung, Eheurkunden etc. | 120 € |
Widerspruch
Leistungen | Betrag | |
24 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand, höchstens 20 % des streitigen Betrags |
25 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist | nach Zeitaufwand, höchstens 10 % des streitigen Betrags |
26 | Entscheidung über einen Widerspruch, wenn der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtet war. | Nach Zeitaufwand, |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte, je 15 Minuten | Gemäß der jeweilig gültigen Fassung der AllgVwKostO |
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte, je 15 Minuten | Gemäß der jeweilig gültigen Fassung der AllgVwKostO |
für alle übrigen Beschäftigten, je 15 Minuten | Gemäß der jeweilig gültigen Fassung der AllgVwKostO |
für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten | Gemäß der jeweilig gültigen Fassung der AllgVwKostO |
(3) Die in diesem Gebührenverzeichnis genannten Gebühren sind Gesamtpreise (Bruttopreise) und enthalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bad Vilbel vom 26.10.1956 sowie das Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 16.12.2025 außer Kraft.
Bad Vilbel, den 09.09.2026
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
gez.:
Sebastian Wysocki
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Vilbel, den 09.09.2026
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
gez.:
Sebastian Wysocki
Bürgermeister
