Mehrere Hände unterschiedlicher Personen liegen übereinander in einer Geste des Zusammenhalts

Wohnungswesen & Flüchtlingsbetreuung

Ziel und Aufgabe

Grundsätzliches Ziel ist es, große Teile der Bad Vilbeler Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum zu versorgen bzw. diesen zu erhalten.

Leistungen

  • Kommunale Wohnungsvermittlung
  • Verhinderung von Obdachlosigkeit
  • Zusammenarbeit mit den Wohnungsbauunternehmen
  • Ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel)
  • Fehlbelegungsabgabe
  • Unterbringung von Flüchtlingen 

Kommunale Wohnungsvermittlung

Insbesondere für einkommensschwache Personen und für Familien mit Kindern gestaltet sich die Suche nach einer preisgünstigen Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt oftmals besonders schwierig und vor allem teuer. Aus diesem Grund fördert der Staat den Wohnungsbau und vermittelt bezahlbaren Wohnraum an berechtigte Haushalte.

Wenn Sie die Voraussetzung für eine Registrierung erfüllen, versuchen wir, Ihnen baldmöglichst eine geeignete Wohnung zu vermitteln. Bitte beachten Sie, dass eine Registrierung nach jeweils 12 Monaten erneuert werden muss.

Informationen über die Voraussetzungen zur Registrierung, den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sowie die erforderlichen Unterlagen für den Antrag und den weiteren Ablauf haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt.

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Drohende Obdachlosigkeit

Der Verlust der Wohnung kann gerade in der heutigen Zeit, in der Wohnraum knapp und teuer ist, für die Betroffenen schlimme Folgen haben. 
So können Wohnungsverlust und Wohnungslosigkeit zu einer Bedrohung für die Existenz werden, wenn eine neue Wohnung nicht zur Verfügung steht und damit die Gefahr der Wohnungslosigkeit droht.
Deshalb ist es wichtig zu wissen, was man im Fall der Kündigung oder gar einer Räumungsklage tun kann und wo man Hilfe findet.

  • Vermeiden Sie Mietschulden! Mietschulden führen in die Obdachlosigkeit!
  • Lassen Sie sich beraten! Wir zeigen Ihnen die Wege auf, die Sie gehen können. Auch wenn die Kündigung schon ausgesprochen ist - oft gibt es noch Lösungsmöglichkeiten.
  • Nehmen Sie Ihre Sache in die Hand und stecken Sie den Kopf nicht in den Sand! Mietschulden und Schulden eskalieren schnell, lassen Sie es nicht so weit kommen.

Gerne können Sie sich an uns wenden.

Als weitere Ansprechpartner steht Ihnen die vom Wetteraukreis beauftragte Beratungsstelle zur Verfügung.

Mission Leben GmbH

Alte Bahnhofstraße 3

Karl-Wagner-Haus

61169 Friedberg

+49 6031 7358-0

+49 6031 7358-10

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Wohnungsgesellschaften

Die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH Hessen verwaltet im Auftrag der GSG einige öffentlich geförderte und zahlreiche freifinanzierte Wohnungen im Bereich Heilsberg. 

Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH Hessen

Westerbachstraße 33

61118 Bad Vilbel

+49 69 97551-185

gwh.de

Die Genossenschaft für Bauen und Wohnen eG ist Eigentümerin zahlreicher öffentlich geförderter und frei finanzierter Wohnungen im gesamten Stadtgebiet einschließlich einiger Stadtteile.

Genossenschaft für Bauen und Wohnen eG

Am Hainwinkel 14

61118 Bad Vilbel

+49 6101 4075-0

gbw-bad-vilbel.de

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Flüchtlingsbetreuung/-unterbringung

Die Stadt Bad Vilbel ist nach dem Landesaufnahmegesetz verpflichtet, gem. einer bestimmten Aufnahmequote, welche vom Wetteraukreis Friedberg festgelegt wird, geflüchtete Menschen in ihrer Stadt aufzunehmen und unterzubringen.

Derzeit betreut die Stadt mehrere verschiedene Häuser, in denen geflüchtete Menschen aus verschiedenen Herkunftsländern untergebracht sind und dort in unterschiedlichen Verbunden zusammen leben.

Die sozialarbeiterische Betreuung dieser Menschen obliegt dem Wetteraukreis. Dieser bedient sich im Falle für Bad Vilbel dem Träger "Regionale Dienstleistungen Wetterau" (RDW), welcher aktuell mit mehreren Sozialarbeiterstellen für uns zuständig ist. Informationen zu diesem Träger erhalten Sie auch unter:
Homepage: Regionale Dienstleistungen Wetterau


Informationen zur Unterbringung & Sozialarbeit

Geltende Bestimmungen finden Sie auf der Homepage des Wetteraukreises unter folgendem Link:
Homepage: Wetteraukreis - Geflüchtete Unterbringung und Sozialarbeit

Bitte informieren Sie sich dort!


Weitere interessante Informationen:

Weitere Unterstützungen finden Sie auf der Homepage des Flüchtlingshilfevereins Bad Vilbel

Homepage: Flüchtlingshilfeverein - Willkommen in Bad Vilbel

Für die Abgabe oder die Benötigung von Sach- und Kleiderspenden finden Sie Informationen auf dem Flyer "Prolisok Sachspendenstelle". Bitte beachten Sie, dass die Stadt Bad Vilbel leider KEINE Sach- und Kleiderspenden annehmen kann.

Flyer: Prolisok Sachspendenstelle

Kinder und Jugend:

Schulpflichtige Kinder melden Sie sich bitte beim Hessischen Schulamt zur Schule an:

Hessisches Schulamt

+49 6101 5191-600

Für Angebote für Kinder wenden Sie sich an unser städtisches Kinder- und Jugendbüro.

Kinder- und Jugendbüro

Für weitere Fragen ist Ihre Stadtverwaltung, Fachdienst Flüchtlingsbetreuung gerne für Sie da!
Schreiben Sie uns an: Susanne.foerster@bad-vilbel.de oder rufen Sie an unter: 06101-602278

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Ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel)

Die Stadt Bad Vilbel verfügt über keinen eigenen Mietpreisspiegel.  Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte in der Größenordnung von Bad Vilbel, insbesondere wegen des finanziellen Aufwandes und des geringen Datenmaterials, nur sehr schwer realisierbar und wird daher vom Gesetzgeber nicht gefordert.

Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete wird daher empfohlen, den Mietspiegel der Stadt Frankfurt am Main zur Orientierung heranzuziehen.

In diesem Zusammenhang muss jedoch vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass dieser Mietspiegel als Rechtsgrundlage für Mieterhöhungsverlangen für Wohnungen in Bad Vilbel nicht generell anerkannt ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nicht die Mietobergrenze für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII darstellt. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich unmittelbar an das Jobcenter Wetterau oder an das Sozialamt Wetterau.

Jobcenter Friedberg

Schulze-Delitzsch-Straße 1

61169 Friedberg

+49 6031 6849-0

jobcenter-wetterau.de

Sozialamt Wetteraukreis

+49 6031 83-0

Mietspiegel Frankfurt am Main

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Fehlbelegungsabgabe

Allgemeine Informationen

Am 30.11.2015 hatdie Hessische Landesregierung das Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung beschlossen (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz-FBAG). Eine Fehlbelegungsabgabe ist in Hessen aus früheren Jahren bekannt. Sie wurde bereits in den Jahren 1993 bis 2011 erhoben.

Die Berechtigung zum Bewohnen einer Sozialwohnung wird vom Vermieter lediglich zum Zeitpunkt des Einzugs geprüft. Änderungen der finanziellen und persönlichen Verhältnisse können im Lauf der Zeit zur Überschreitung der maßgeblichen Grenzen führen. Mit der Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe soll vermieden werden, dass es im sozialen Wohnungsbau zu einer Fehlförderung kommt. Die Einnahmen dieser Abgabe werden wieder in den sozialen Wohnungsbau investiert.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Fehlbelegungsabgabe besteht seit 01.07.2016. Die Abgabe kann zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden. In Bad Vilbel ist dies seit 01.01.2017 der Fall.

Das Gesetz findet für alle geförderten Sozialmietwohnungen Anwendung. Dies gilt unabhängig von den Besitz- und Eigentumsverhältnissen. Damit unterliegen nicht nur städt. Wohnungen der Fehlbelegungsabgabe, sondern auch die geförderten Sozialmietwohnungen der Wohnungsbaugesellschaften oder privater Vermieter. Das Gesetz gilt entsprechend für alle Wohnungsfürsorgewohnungen für Bedienstete des Landes und der Gemeinden.

In Bad Vilbel werden durch den Fachdienst Seniorenbüro, Wohnungswesen und Flüchtlingsbetreuung alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber von geförderten Sozialmietwohnungen und Wohnungsfürsorgewohnungen angeschrieben und aufgefordert, die für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe erforderlichen Informationen mitzuteilen und gegebenenfalls Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören insbesondere Angaben und Nachweise zum Einkommen aller Bewohner und zur tatsächlichen Miete (Grundmiete ohne Betriebskosten).

Anschließend wird berechnet, ob eine Fehlbelegungsabgabe zu zahlen ist. Bei einer Abgabepflicht wird ein entsprechender Bescheid erteilt.

Kommen die Mieterinnen und Mieter ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nach, kann der Höchstsatz der Fehlbelegungsabgabe festgesetzt werden. Die Abgabe wird  für die Dauer von zwei Jahren festgesetzt und ist monatlich im Voraus zu zahlen. Eine Festsetzung für vier Jahre ist ebenfalls möglich, wenn keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind (z.B. bei Rentnern).

Abgabepflichtig sind die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber der Sozialmietwohnungen, wenn ihr Einkommen die für den Bezug der Wohnung maßgebliche Einkommensgrenze um mindestens 20% übersteigt.

Eine Abgabepflicht besteht nicht für Empfänger von:

  • Wohngeld,
  • Arbeitslosengeld,
  • Sozialgeld,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt.

Wer eine Sozialmietwohnung berechtigt bezogen hat, ist vom Einzug an zunächst für zwei Jahre ohne nähere Prüfung von der Abgabepflicht befreit. Dies gilt nicht für Wohnungsfürsorgewohnungen.

Die Höhe der Fehlbelegungsabgabe:

  • ist einkommensabhängig gestaffelt,
  • hängt von der gezahlten Sozial- bzw. Grundmiete und der Wohnungsgröße ab,
  • richtet sich nach der Zahl der Personen, die im Haushalt leben und
  • wird durch Miethöchstbeträge (gem. Verordnung) begrenzt.

Zur Vermeidung von Härtefällen beginnt die Abgabepflicht der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber erst ab 20-prozentiger Überschreitung der Einkommensgrenze.

Die Fehlbelegungsabgabe wird errechnet aus der Differenz zwischen der aktuell gezahlten Grundmiete (ohne Betriebskosten) und des Miethöchstbetrages der Mietenstufe 5, die für Bad Vilbel gemäß der Höchstbetragsverordnung gültig ist.

Wer ein Anschreiben der Stadt Bad Vilbel erhält, ist verpflichtet, den beigefügten Erhebungsbogen mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 4 Wochen ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden oder persönlich abzugeben.

Für die Zahlung der Fehlbelegungsabgabe sind die gleichen Einkommensgrenzen wie für die Ausstellung der Wohnberechtigungsscheine maßgeblich.

Weitere Informationen erhalten Sie in der rechten Spalte und hier.

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