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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt |
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im ordentlichen Ergebnis |
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mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 145.955.350 EUR | |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 146.481.487 EUR | |
mit einem Saldo von | -526.137 EUR | |
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im außerordentlichen Ergebnis |
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dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR | |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR | |
mit einem Saldo von | 0 EUR | |
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mit einem Fehlbedarf von | -526.137 EUR | |
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im Finanzhaushalt |
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mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 9.399.503 EUR | |
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und dem Gesamtbetrag der |
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Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 25.304.660 EUR | |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 45.349.186 EUR | |
mit einem Saldo von | -20.044.526 EUR | |
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Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 20.044.526 EUR | |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.278.848 EUR | |
mit einem Saldo von | 17.765.678 EUR | |
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mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von |
7.120.655 EUR | |
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festgesetzt. |
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§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 20.044.526 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 8.750.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 09. September 2025 eine Hebesatzsatzung beschlossen. Die Angabe der nachstehenden Steuersätze der Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2026 erfolgt daher lediglich nachrichtlich:
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1. Grundsteuer |
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a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 540 v.H. |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 515 v.H. |
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2. Gewerbesteuer auf | 327 v.H. |
§ 6
Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 12. November 2024 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 12. November 2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Unerheblich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
im Ergebnisplan, wenn sie
a) bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nicht 25 % der Konto-Kostenstelle überschreiten und höchstens einen Wert von 50.000,00 EUR betragen,
b) bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen den Betrag von 50.000,00 EUR nicht überschreiten,
bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn sie
a) bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nicht 25 % der Konto-Kostenstelle überschreiten und höchstens jedoch einen Wert von 250.000,00 EUR betragen
b) bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen den Betrag von 250.000,00 EUR nicht überschreiten.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 1.000,00 EUR gelten ohne Verfahren nach § 100 HGO als bewilligt, sofern ihre Deckung innerhalb des Fachdienstes bzw. Fachbereiches gewährleistet ist.
Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR wird der Bürgermeister bzw. Erste Stadtrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen.
In den Fällen von mehr als 10.000,00 EUR wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen.
Die Stadtverordnetenversammlung ist davon alsbald in Kenntnis zu setzen.
In allen übrigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich, es sei denn, die Ausgaben sind auf gesetzliche oder tarifliche Verpflichtungen zurückzuführen.
Bad Vilbel, den 13. November 2024
Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel
gez.
Bastian Zander
Erster Stadtrat
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
G E N E H M I G U N G
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Vilbel in ihrer Sitzung am 12. November 2024 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 ist hinsichtlich der in den §§ 2, 3 und 4 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a HGO
- den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Kredite in Höhe von
20.044.526 Euro
(in Worten.: „zwanzig Millionen vierundvierzigtausendfünfhundertsechsundzwanzig Euro“)
gemäß § 103 Absatz 2 HGO
2. den Gesamtbetrag der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
8.750.000 Euro
(in Worten: „acht Millionen siebenhundertfünfzigtausend Euro“)
gemäß § 102 Absatz 4 HGO
3. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
10.000.000 Euro
(in Worten: „zehn Millionen Euro“)
gemäß § 105 Absatz 2 HGO.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Jan Weckler
Landrat
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 ist gemäß § 97 Abs. 4 HGO auf der städtischen Homepage www.bad-vilbel.de unter der Rubrik Rathaus & Politik / Politik & Recht / Finanzen / Haushalt veröffentlicht.
Bad Vilbel, den 04. Mai 2026
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
gez.
Bastian Zander
Erster Stadtrat
