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Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026

Auf Grundlage des § 6 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) in der zuletzt gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 (WM2026LärmSchV), ergeht für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 vom 11. Juni 2026 bis 19. Juli 2026 folgende jederzeit widerrufliche Allgemeinverfügung für das stehende Gaststättengewerbe im Stadtgebiet Bad Vilbel:

1. Regelungen

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche bei öffentlichen Fernsehdarbietungen in genehmigten Freiluftgaststätten des stehenden Gaststättengewerbes wird anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 Folgendes bestimmt:

  1. Der Beginn der Nachtzeit im Sinne des § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV wird für die Dauer der jeweiligen Live-Übertragung eines Spiels der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 einschließlich spielbezogener Unterbrechungen und Verlängerungen (insbesondere Halbzeitpause, Nachspielzeit, Verlängerung und Elfmeterschießen) auf den Zeitpunkt unmittelbar nach dem tatsächlichen Ende der Übertragung zuzüglich eines angemessenen Zeitraums von höchstens 30 Minuten hinausgeschoben. Dies gilt für Spiele ab dem Sechzehntelfinale sowie bei Spielen der Vorrunde mit deutscher Beteiligung, sofern die geplante Anstoßzeit spätestens um 22:00 Uhr liegt. Gleiches gilt für weitere Spiele der Vorrunde, bei denen mit einem besonderen öffentlichen Interesse zu rechnen ist, sowie für Spiele mit deutscher Beteiligung ab dem Sechzehntelfinale, die an einem Samstag stattfinden und bei denen die geplante Anstoßzeit spätestens um 23:00 Uhr liegt.
  2. Unabhängig von Nr. 1 beginnt die Nachtzeit spätestens um 01:00 Uhr (MESZ).
  3. Von den Regelungen über Ruhezeiten wird insoweit abgesehen, als diese der unmittelbaren Durchführung der Live-Übertragung im Sinne der Nr. 1 entgegenstehen.
  4. Die Ausnahme nach den Nummern 1 bis 3 gilt ausschließlich für die unmittelbare, zeitgleiche Übertragung der jeweiligen Fußballspiele der Fußball-Weltmeisterschaft 2026. Sie erstreckt sich nicht auf sonstige Rahmenprogramme, insbesondere nicht auf Vor- oder Nachberichterstattungen oder sonstige veranstaltungsbegleitende Darbietungen. Nach 22:00 Uhr ist auf eine Übertragung von Interviews und Fachkommentaren im Freien zugunsten des Ruhebedürfnisses der Anwohner zu verzichten.
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt ausschließlich an Tagen, an denen Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 tatsächlich übertragen werden.
  6. Die Betreiberinnen und Betreiber der Freiluftgaststätten haben sicherzustellen, dass der Stand der Technik zur Lärmminderung eingehalten wird, dass vermeidbare zusätzliche Lärmquellen, insbesondere durch den Einsatz von Gasfanfaren, Trommeln oder vergleichbaren lärmintensiven Fanartikeln, unterbleiben, sowie nach Beendigung der Übertragung Aufräum- und Abbauarbeiten so durchzuführen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche vermieden werden.

2. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet.

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung in Zimmer 209, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel eingesehen werden.

 

gez.: Sebastian Wysocki
Bürgermeister