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Allgemeinverfügung

Aufgrund der andauernden Hitzewelle und der damit verbundenen Trockenheit besteht eine erhebliche und akute Brandgefahr. Für die Grünanlagen im Stadtgebiet Bad Vilbel wird daher gemäß § 5 (Benutzungssperre) der Grünanlagensatzung vom 21. Juni 2005 nebst ihrer 1. Änderungssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 2015 bis auf Widerruf die Nutzung eingeschränkt. Hierzu wird vom Magistrat der Stadt Bad Vilbel folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 1. In allen Grünanlagen gemäß § 1 der Grünanlagensatzung ist das Grillen und offenes Feuer verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Grills jedweder Art, das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für z. B. Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind Brände auszulösen. Hierzu gehört z. B. auch das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, Entsorgen von Asche, Tabakresten etc..

 2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 3. Nichtbeachtung des in Ziffer 1 verfügten Verbotes kann mit Bußgeld gemäß § 7 der Grünanlagensatzung geahndet werden.

 4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Bad Vilbel in Kraft.

 Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Der Widerspruch ist einzulegen beim Magistrat der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel.

Bad Vilbel, den 24. Juni 2026