- Rathaus & Politik
- Leben & Wohnen
- Wirtschaft & Mobilität
- Erleben & Entdecken
Allgemeinverfügung über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich der Gronauer Kerb 2026
1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
Während Gronauer Kerb 2026, vom 28. bis einschließlich 31. August 2026, ist es im öffentlichen Raum für die unter Nummer 2 definierte Veranstaltungsfläche der Gronauer Kerb verboten, Cannabis im Sinne des §1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu konsumieren.
Die Untersagung gilt zu den folgenden Zeiten:
Freitag, 28.08.2026 19.30 Uhr bis 03.00 Uhr
Samstag 29.08.2026 11.00 Uhr bis 03.00 Uhr
Sonntag 30.08.2026 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr
Montag 31.08.2026 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr
2. Räumlicher Geltungsbereich
Das Konsumverbot von Cannabis erstreckt sich auf die komplette Veranstaltungsfläche der Gronauer Kerb.
Die von diesem Verbot betroffenen Flächen sind in dem Lageplan, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, aufgeführt.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Geltungsbereiche:
1. Festplatzgelände
Das Festplatzgelände beginnt im Norden unterhalb des Feldstückes „Auf der Speck“, wird umrandet im
Osten durch den Bolzplatz „Auf der Speck, im Süden durch den Tennisplatz und im Westen durch die
Nidda.
2. Infrastruktur- und Versorgungsfläche
Die Infrastruktur- und Versorgungsfläche ist die Grünfläche südlich des Bolzplatzes „Auf der Speck“ be
grenzt durch den Sportplatz im Osten, der Nidder im Süden und den Tennisplätzen im Westen.
3. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahrenlage ordne ich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der zuletzt gültigen Fassung, die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 beschriebenen Konsumverbots an. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.
4. Zwangsgeld und Ordnungswidrigkeit
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot aus Nummer 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro angedroht. Bei dessen Nichtbefolgen wird hiermit der unmittelbare Zwang angeordnet. Des Weiteren kann für die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro zur Zahlung fällig werden.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I 2010, 18), in der zuletzt gültigen Fassung, mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist einzulegen beim Bürgermeister der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel.
Hinweis:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung erhoben werden.
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.
Gemäß des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 HVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung beim Fachdienst Gewerbe und Markt der Stadtverwaltung Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel eingesehen werden.
Bad Vilbel, den 06.08.2026
DER BÜRGERMEISTER DER STADT BAD VILBEL
Wysocki
Bürgermeister
