Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

    Die Anzeigepflicht gilt nicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes von nicht-gewinnorientierten Organisationen oder Initiativen.

    In der Anzeige sind

    • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
    • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
    • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
    • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

    anzugeben.

    Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für Stadt Bad Vilbel

    Die Gebühren betragen 50,00 €.

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für Stadt Bad Vilbel
  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für Stadt Bad Vilbel
    • Nicht-gewinnorientierte Organisationen (z.B. Vereine, Institutionen) müssen keine Anzeige einreichen.
    • Die Finanzbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde, Kreisbauverwaltung sowie die Polizeibehörde erhalten von dieser Anzeige Kenntnis.
    • Die Anzeige ist spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende