Rathaus Bad Vilbel Eingang

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33) ergeht folgende Verfügung:

1. Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Bad Vilbel aus Anlass des

  • Bad Vilbeler Gewerbemesse mit integrierter Ausbildungs- und Mitarbeiterbörse

am Sonntag, den 22. März 2026, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr

für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offengehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:

Bad Vilbel - Kernstadt: Frankfurter Str. 1-135, Niddaplatz, Marktplatz, Günther-Biwer-Platz

2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bad Vilbeler Anzeiger in Kraft.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2, Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Voraussetzung hierfür ist ein besonderes Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 22.03.2026 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.

Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis – den Veranstaltern der Bad Vilbeler Gewerbemesse mit integrierter Ausbildungs- und Mitarbeiterbörse, deren Besuchern und den Einzelhändlern.

Im vorliegenden Fall sind die vertraglichen Bindungen, Planungskosten als auch der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter. Denn bereits jetzt sind die Einzelhändler darauf angewiesen, hinsichtlich der Durchführbarkeit der Ladenöffnung am 22.03.2026, Planungssicherheit bezüglich des Personaleinsatzes und anderer kostenintensiver Maßnahmen zu erlangen. Des Weiteren ließe es sich bei einer kurzfristigen Außervollzugsetzung der Ladenöffnung nicht ausschließen, dass sämtliche Kunden rechtzeitig hierüber informiert werden könnten. Die erwartbaren erfolglosen Besuche der Kunden würden wiederum zu einem Reputationsschaden und Eingriff in den Kundenstamm der Einzelhändler führen.

Die Bad Vilbeler Gewerbemesse mit integrierter Ausbildungs- und Mitarbeiterbörse findet am 21. und 22. März 2026 in der Stadthalle „VILCO“ in Bad Vilbel statt. Veranstalter ist der Gewerbering der Stadt Bad Vilbel.

Die Bad Vilbeler Gewerbemesse positioniert sich als zentraler Treffpunkt für die lokale Wirtschaft und die Bevölkerung der Region. Mit einer erwarteten Beteiligung von 60 bis 80 Ausstellern bietet die Messe einen umfassenden Einblick in das vielfältige Angebotsspektrum der Unternehmen vor Ort.

Die Veranstaltung verfolgt einen dualen Ansatz: Neben der reinen Leistungsschau der Gewerbetreibenden fungiert sie explizit als Ausbildungs- und Mitarbeiterbörse. Dies schafft eine direkte Schnittstelle zwischen Arbeitgebern, potenziellen Auszubildenden, Fachkräften und Jobsuchenden.

Die geschätzte Besucherzahl von 5.000 Personen deutet auf eine hohe Relevanz und ein starkes Interesse in der Gemeinde hin. Die Messe bietet den Ausstellern eine effiziente Plattform, um sich zu präsentieren, neue Kontakte zu knüpfen und direkt Personal zu rekrutieren. Für Besucher ist sie eine ideale Gelegenheit, sich über Produkte, Dienstleistungen und Karrierewege in Bad Vilbel zu informieren.

Bei dem verkaufsoffenen Sonntag wird in dem freigegebenen Geltungsbereich aufgrund der Ladenöffnung mit ca. 2.000 Besuchern gerechnet. Insoweit resultiert der größere Teil des erwarteten Besucherstroms nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass Bad Vilbeler Gewerbemesse mit integrierter Ausbildungs- und Mitarbeiterbörse.

Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel, einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung).

Bad Vilbel, den 22.12.2025

DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL

Wysocki

Bürgermeister