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1. Änderung der Friedhofsordnung
In § 44 wird folgender Absatz 7 hinzugefügt:
(7) Die Grabräumung einschließlich vorzeitiger Grabräumung darf nur durch die Friedhofsverwaltung der Stadt oder von ihr beauftragte Stellen vorgenommen werden; die Durchführung durch sonstige Dritte ist untersagt.
Alle anderen Bestandteile der Friedhofsordnung bleiben in Kraft.
Die 1. Änderung der Friedhofsordnung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Vilbel, den 17.12.2025
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
gez.: Sebastian Wysocki
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Vilbel, den 17. Dezember 2025
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
gez.: Sebastian Wysocki
Bürgermeister
