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Wahlbekanntmachung
- Am 15. März 2026 finden in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr gleichzeitig die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, Wahl für die Ortsbeiräte in den Ortsbezirken Dortelweil, Gronau, Heilsberg, Kernstadt und Massenheim, die Kreiswahl (Wetteraukreis) und die Ausländerbeiratswahl statt.
Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer
Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet.
2. Die Stadt Bad Vilbel ist in folgende 20 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk | Wahllokal |
Wahlbezirk 1 | Kindertagesstätte Kunterbunt, Elisabethenstr. 5 |
Wahlbezirk 2 | Brunnenschule, Kurt-Moosdorf-Str. 75 |
Wahlbezirk 3 | kath. Pfarrsaal Verklärung Christi, Frankfurter Str. 208 |
Wahlbezirk 4 | Stadtschule, Frankfurter Str. 85 |
Wahlbezirk 5 | Kulturzentrum „Alte Mühle“, Lohstr. 13 |
Wahlbezirk 6 | Stadtbibliothek, Niddaplatz 2 |
Wahlbezirk 7 | Marktpavillon, verlängerte Heinrich-Heine-Straße |
Wahlbezirk 8 | Kath. Pfarrsaal St. Nikolaus, Schulstraße 6 |
Wahlbezirk 9 | Sporthalle Heilsberg, Carl-Schurz-Str. 33 |
Wahlbezirk 10 | Ev. Gemeindesaal Heilsberg, Am Kreuz 2 |
Wahlbezirk 11 | City-Hotel, Alte Frankfurter Str. 13 |
Wahlbezirk 12 | Ev. Gemeindehaus Gronau, Kirchstr. 1 |
Wahlbezirk 13 | Kindertagesstätte Löwenburg, Aueweg 9-11 |
Wahlbezirk 14 | Kath. Pfarrsaal Dortelweil, Walter-Ender-Platz 1 |
Wahlbezirk 15 | Alte Bürgermeisterei, Bahnhofstr. 46 |
Wahlbezirk 16 | Kindertagesstätte Auenland, Homburger Str. 185 |
Wahlbezirk 17 | Kindertagesstätte Zwergenburg, Gartenstr. 10 |
Wahlbezirk 18 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Sitzungssaal EG |
Wahlbezirk 19 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Betriebsrestaurant |
Wahlbezirk 20 | Familienzentrum, Johannes-Gutenberg-Str. 13a |
Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 22. Februar 2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Alle Wahlbezirke sind barrierefrei zugänglich.
- Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Bad Vilbel wird vom 23. Februar bis 27. Februar 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten: Montag – Dienstag von 7.00 bis 15.30 Uhr, Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.30 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr in Bad Vilbel, im Bürgerbüro Kernstadt (Kurhaus), Günther-Biwer-Platz 1, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 27.02.2026 bis 12.00 Uhr, bei dem Magistrat der Stadt Bad Vilbel, Bürgerbüro Kernstadt (Kurhaus), Günther-Biwer-Platz 1 Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22. Februar 2026 beim Magistrat der Stadt Bad Vilbel, im Bürgerbüro Kernstadt (Kurhaus), Günther-Biwer-Platz 1 zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedsstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
Wahlberechtigte, die bis spätestens 22. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Urnen-Wahllokal innerhalb seines Ortsteiles oder durch Briefwahl teilnehmen. Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen:
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme
in das Wählerverzeichnis bis zum 21. Februar 2026 versäumt haben oder die Einspruchsfrist bis zum 27.02.2026 versäumt haben,
- wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder Einspruchsfrist entstanden ist,
- wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt gelangt ist.
Bei der Stadt Bad Vilbel können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail (buergerbuero@bad-vilbel.de) oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Briefwahl kann auch im Internet über die städt. Homepage www.bad-vilbel.de bis zum 10.03.2026 (23:59 Uhr) beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können von Wahlberechtigten beantragt werden, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13. März 2026 13.00 Uhr.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder dass sie ihn verloren haben, kann ihnen ebenfalls bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter a) bis c) genannten Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschlag:
- einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung,
- einen amtlichen rosa Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Kreiswahl,
- einen amtlichen grünen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Wahl zum Ortsbeirat,
- einen amtlichen blauen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Ausländerbeiratswahl.
- einen amtlichen, orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und der Wahlbezirk eingetragen ist sowie ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Magistrat der Stadt Bad Vilbel, Bürgerbüro schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln in den Stimmzettelumschlägen und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
4.2 Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Besonderheit: siehe Wahlschein-Wähler Punkt 4. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter 4.1. genannten Farben.
4.3 Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, des Kreistages und der Ortsbeiräte:
Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Dies ist für diese Wahlen der Fall.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten:
- bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, dem Kreistag und den Ortsbeiräten, in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese sowie Ruf- und Familiennamen, ggf. Beruf oder Stand, ggf. Geburtsjahr, ggf. Geburtsname, ggf. Ortsteil der Hauptwohnung sowie einen Kreis für die Kennzeichnung des Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und Bewerber.
Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie die Stadtverordnetenversammlung, der Kreistag oder der Ortsbeirat Vertreterinnen und Vertreter hat. Für die Stadtverordnetenversammlung sind das 45 Stimmen, für den Kreistag sind es 81 Stimmen und für die Ortsbeiräte jeweils 9 Stimmen.
Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab:
- Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).
- Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhanden Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
- Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
- Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt.
Stimmzettel für die Ausländerbeiratswahl:
Ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Dies ist bei der Ausländerbeiratswahl der Fall.
Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden. Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie der Ausländerbeirat Vertreterinnen und Vertreter hat. In Bad Vilbel sind das 9 Stimmen.
Bei der Mehrheitswahl enthalten die Stimmzettel die Ruf- und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber.
4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.1 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses bei der Briefwahl am Wahltag um 14.30 Uhr im Kultur- und Sportforum, Dortelweiler Platz 1, zusammen.
5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlvorstände zuständig und treten am 16. März 2026 um 7.30 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Auszählungswahl-vorstand | Wahlbezirk | Lage des Auszählungsraumes |
(Gebäude, Straße, Zimmernummer) | ||
1 | Briefwahl 1 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 101, 102, 103 |
2 | Briefwahl 2 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 110, 111, 112 |
3 | 18 und Briefwahl 3 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 128, 129, 130 |
4 | Briefwahl 4 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 147, 148, 150 |
5 | Briefwahl 5 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 204, 205, 206 |
6 | 19 und Briefwahl 6 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 209, 210, 211 |
7 | 2 und Briefwahl 7 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 219, 220, 221 |
8 | 9 und Briefwahl 8 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 222, 223, 224 |
9 | Briefwahl 9 und Ausländerbeirat | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 225, 226 227 |
10 | 7 und Briefwahl 10 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 228, 229, 230 |
11 | Briefwahl 11 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 234, 235, 236 |
12 | Briefwahl 12, 8 und 17 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 237, 238 239 |
13 | Briefwahl 13 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 302, 303, 304 |
14 | 14 und Briefwahl 14 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 305, 306, 307 |
15 | Briefwahl 15 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 310, 311, 312 |
16 | 4, 5, 6, 11 und 16 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 247, 248, 250 |
17 | 1, 3, 10, 12, 13, 15 und 20 | Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 326, 329, 330 |
Falls die Ergebnisermittlung am 16. März 2026 nicht abgeschlossen werden kann, vertagt sich der Auszählungswahlvorstand auf den Folgetag.
6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigen selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigen ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs.1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig.
7. Amtliche Musterstimmzettel der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und Ausländerbeiratswahl, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, sind an folgenden Stellen erhältlich:
- Bürgerbüro Kernstadt (Kurhaus), Günther-Biwer-Platz 1
- Rathaus, Am Sonnenplatz 1
Darüber hinaus sind alle Musterstimmzettel auf der städt. Homepage abrufbar.
Den Musterstimmzettel des Kreistags können Sie auf der Homepage des Wetteraukreises abrufen.
Diese Musterstimmzettel dienen lediglich der Vorab-Information der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief gelegt werden.
Bad Vilbel, den 12.02.2026
Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel
gez. Sebastian Wysocki, Bürgermeister
