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Hebesatzsatzung der Stadt Bad Vilbel

§ 1 Festsetzung der Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer für die land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)             540 %

  1. für die Grundstücke (Grundsteuer B)....................      515 %
  2. für die Gewerbesteuer................... ...                         327 %

§ 2 Gültigkeit

Die Hebesätze nach § 1 gelten ab dem Haushaltsjahr 2026.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 13. November 2024 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 

Bad Vilbel, den 10. September 2025

DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL

 

gez.

Bastian Zander

Erster Stadtrat

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bad Vilbel, den 11. September 2025

DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL

gez.

Bastian Zander

Erster Stadtrat