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Hebesatzsatzung der Stadt Bad Vilbel
§ 1 Festsetzung der Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 540 %
- für die Grundstücke (Grundsteuer B).................... 515 %
- für die Gewerbesteuer................... ... 327 %
§ 2 Gültigkeit
Die Hebesätze nach § 1 gelten ab dem Haushaltsjahr 2026.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 13. November 2024 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Bad Vilbel, den 10. September 2025
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
gez.
Bastian Zander
Erster Stadtrat
