- Rathaus & Politik
- Leben & Wohnen
- Wirtschaft & Mobilität
- Erleben & Entdecken
1. Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Kindertagesstättensatzung der Stadt Bad Vilbel
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren gemäß dieser Gebührenordnung zu entrichten.
§ 2 Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühren unterteilen sich in Betreuungsgebühren (§ 3), Verpflegungsgeld
(§ 4), Getränke-Frühstück-Bastelgeld (§ 5) und zusätzliche Gebühren (§ 6).
Für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Vilbel werden zur teilweisen Deckung der tatsächlichen Kosten Gebühren erhoben. Die Betreuungsgebühren richten sich nach der angemeldeten Betreuungsform und nach den gebuchten Betreuungsmodulen. Durch die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten können die Zeiten von den Modulen abweichen.
§ 3 Betreuungsgebühren
(1) Kleinkindbetreuung (U3):
Frühmodul, 0,5h 07.30 – 08.00 Uhr € 30,00/mtl.
Modul I, 7h 08.00 – 15.00 Uhr € 341,00/mtl.
Modul II, 8h 08.00 – 16.00 Uhr € 389,00/mtl.
Das Frühmodul ist nur in Verbindung mit einem der Module I bis II buchbar.
Die Module I – II sind nur in Verbindung mit einer Mittagsverpflegung (zzgl. Verpflegungsentgelt) buchbar.
Für jeden Wochentag (Montag bis Freitag) muss mindestens das Modul I gebucht werden. Sofern regelmäßig an einzelnen Wochentagen andere Betreuungszeiten erforderlich sind, können an Stelle des Moduls I, tageweise das Modul II sowie zusätzlich das Frühmodul gebucht werden.
Für das Frühmodul sowie das Modul II ist eine zeitlich entsprechende Berufstätigkeit gemäß § 5 Abs. 5 der Kita-Satzung erforderlich.
(2) Kindergartenbetreuung (Ü3):
Soweit das Land Hessen der Stadt Bad Vilbel jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, ist der Besuch einer Ü3-Betreuungseinrichtung in der Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr gebührenfrei. Die nachfolgend in Klammern aufgeführten Beträge zeigen die Gebühren ohne diese Landesförderung.
Nachfolgende Module sind in diesem Rahmen buchbar:
Frühmodul, 0,5h 07.30 – 08.00 Uhr € 11,-/mtl. ( 11,50/mtl.)
Modul I, 4h 08.00 – 12.00 Uhr € 0,-/mtl. ( 90,-/mtl.)
Modul II, 6h 08.00 – 14.00 Uhr € 0,-/mtl. (132,-/mtl.)
Modul III, 7h 08.00 – 15.00 Uhr € 22,-/mtl. (150,-/mtl.)
Modul IV, 8h 08.00 – 16.00 Uhr € 44,-/mtl. (169,-/mtl.)
Das Frühmodul ist nur in Verbindung mit einem der Module I bis IV buchbar.
Die Module II bis IV sind nur in Verbindung mit einer Mittagsverpflegung (zzgl. Verpflegungsentgelt) buchbar.
Für das Frühmodul, sowie die Module III bis IV ist eine zeitlich entsprechende Berufstätigkeit gem. § 5 Abs. 5 der Kita-Satzung erforderlich.
Für jeden Wochentag (Montag bis Freitag) muss mindestens das Modul I gebucht werden. Sofern regelmäßig an einzelnen Wochentagen andere Betreuungszeiten erforderlich sind, können an Stelle des Moduls I, tageweise die Module II bis IV sowie zusätzlich das Frühmodul gebucht werden.
(3) Hortbetreuung
Frühmodul, 0,5h 07.30 – 8.00 Uhr € 22,50/mtl.
(nur in der Kita Kunterbunt buchbar)
Modul I, 3h 12.00 - 15.00 Uhr € 114,00/mtl.
Modul II, 4h 12.00 - 16.00 Uhr € 151,00/mtl.
Das Frühmodul ist nur in Verbindung mit einem der Module I bis II buchbar.
Die Module I bis II sind nur in Verbindung mit einer Mittagsverpflegung (zzgl. Verpflegungsentgelt) buchbar.
Für jeden Wochentag (Montag bis Freitag) muss mindestens das Modul I gebucht werden. Sofern regelmäßig an einzelnen Wochentagen andere Buchungszeiten erforderlich sind, können an Stelle des Moduls I, tageweise das Modul II sowie zusätzlich das Frühmodul gebucht werden.
Für die Buchung der Hortbetreuung ist eine zeitlich entsprechende Berufstätigkeit gemäß § 5 Abs. 5 der Kita-Satzung erforderlich.
§ 4 Verpflegungsentgelt
Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen bei einer Betreuungszeit über 12 Uhr hinaus erhoben. Es ist monatlich fällig und errechnet sich aus den Bezugspreisen, den Herstellungskosten sowie den Hauswirtschaftskosten und wird pauschaliert festgesetzt. Bei Kindern, die auf eine besondere Spezialernährung angewiesen sind, bleibt vorbehalten, die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Nimmt ein Kind aufgrund gesundheitlicher oder religiöser Gründe nicht an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teil und erhält stattdessen selbst mitgebrachte Lebensmittel gereicht, werden für den personellen und technischen Aufwand pauschal 50 % des regulär festgelegten Verpflegungsentgeltes berechnet. Die Gebühr wird vom Magistrat festgelegt. Bei Schließungszeiten und Krankheit des Kindes ist eine Erstattung bzw. Teilerstattung nicht möglich, außer im Fall des § 11 Abs. 4 und 5 der Kindertagesstättensatzung.
§ 5 Getränke-Frühstück-Bastelgeld
Das Getränke-Frühstück-Bastelgeld wird für Getränke, die ergänzende Verpflegung und für das Arbeitsmaterial für Bastelarbeiten erhoben. Es ist monatlich fällig und errechnet sich aus den Bezugspreisen bzw. Herstellungskosten und wird pauschaliert festgesetzt. Die Gebühr wird vom Magistrat festgelegt. Bei Schließzeiten und Krankheit des Kindes ist eine Erstattung bzw. Teilerstattung nicht möglich, außer im Fall des § 11 Abs. 4 und 5 der Kindertagesstättensatzung.
§ 6 Zusätzliche Gebühren
(1) Es besteht die Möglichkeit, nach vorheriger Anmeldung, in einzelnen Bedarfsfällen zusätzliche Betreuungsstunden bzw. Mittagsverpflegung im Rahmen der Öffnungszeiten und der vorhandenen Kapazitäten der jeweiligen Betreuungseinrichtung zuzukaufen. Die Gebühr für ein Zukaufessen beträgt 4,00 € und für eine Zukaufstunde am Tag 6,00 €. Bei einer dauerhaften regelmäßigen Nutzung zusätzlicher Betreuungsstunden, ist das entsprechende Modul zu buchen, sofern die Voraussetzungen gemäß der Kindertagesstättensatzung für eine Buchung vorliegen.
(2) Ausgaben für besondere Aktivitäten, die über die Verpflegung mit Getränken und Frühstück sowie Bastelmaterial hinausgehen, sind von den Gebührenpflichtigen zu entrichten.
(3) Die Abholung des Kindes muss innerhalb der gebuchten Zeit erfolgen. Wird dies von den Erziehungsberechtigten nicht beachtet, ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50 € pro angefangener Stunde zu entrichten.
Die zusätzliche Gebühr kann nur dann entfallen, wenn das Kind in Einzelfällen innerhalb von 5 Minuten nach der gebuchten Betreuungszeit abgeholt wird oder wenn aufgrund eines nachgewiesenen Notfalles eine verspätete Abholung erfolgen muss.
(4) Für die Inanspruchnahme eines angebotenen Notdienstes in einer von der Stadt ausgewählten Notdienst-Kita ist neben den regulären Betreuungsgebühren ein Notdienstmodul zu buchen. Die zusätzliche wöchentliche Betreuungsgebühr für dieses Modul beträgt pauschal für die U3-Betreuung 130 Euro sowie für die Ü3-Betreuung 100 Euro.
Für die Inanspruchnahme des Notdienstes ist eine zeitlich entsprechende Berufstätigkeit gem. § 5 Abs. 5 der Kita-Satzung erforderlich.
Kinder, die zu Beginn der städtischen Sommerferienspiele das 6. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Teilnahme des Notdienstes ausgeschlossen.
Die Ferienspiele des Kinder- und Jugendbüros sind für alle Kinder (Kita und Hort) zusätzlich kostenpflichtig.
§ 7 Ermäßigung aufgrund des Familieneinkommens
(1) Auf Antrag kann die Betreuungsgebühr nach § 3 aufgrund niedrigem Einkommens ermäßigt werden. Hierzu ist der Nachweis der Einkommensverhältnisse gem. § 7 Abs. 5 zu erbringen. Die Ermäßigung wird wirksam ab dem Folgemonat der Antragstellung und endet spätestens mit Ende des Kita-Jahres (31.07.).
(2) Bei Niedrigsteinkommen gliedert sich die Minimalgebühr pro Monat wie folgt:
a) Kleinkindbetreuung (U3)
Frühmodul, 0,5h € 20,00/mtl.
Modul I, 7h € 242,00/mtl.
Modul II, 8h € 277,00/mtl.
b) Kindergartenbetreuung (Ü3)
Frühmodul, 0,5h € 8,50/mtl. (bisher 9,-/mtl.)
Modul I, 4h € 0,00/mtl. (bisher 72,-/mtl.)
Modul II, 6h € 0,00/mtl. (bisher 102,-/mtl.)
Modul III, 7h € 17,00/mtl. (bisher 116,-/mtl.)
Modul IV, 8h € 34,00/mtl. (bisher 129,-/mtl.)
c) Hortbetreuung
Frühmodul, 0,5h € 22,50/mtl.
Modul I, 3h € 81,00/mtl.
Modul II, 4h € 108,00/mtl.
(3) Die ermäßigte Betreuungsgebühr (Hort, Ü3, U3) wird linear nach dem jährlichen Familieneinkommen und der gebuchten Module der jeweiligen Betreuungsform errechnet. Bis zu einem jährlichen Familieneinkommen von 37.500 Euro wird die Minimalgebühr gemäß § 7 Abs. 2 erhoben. Ab einem jährlichen Familieneinkommen von 75.000 Euro wird die volle Gebühr gemäß § 3 erhoben. Zwischen diesen beiden Gehaltsstufen erfolgt die Gebührenfestsetzung linear.
Für das Berechnungsverfahren des Beitrags (B) der Eltern abhängig von ihrem Einkommen (G) in dem Bereich zwischen der unteren (Gu) und der oberen Einkommensgrenze (Go) durch eine lineare Interpolation gilt folgende Formel:
B = | Bu + | (G – Gu) . (Bo - Bu) |
(Go - Gu) |
Dabei bedeuten:
B : Zu zahlender Beitrag
Bu : Minimaler Beitrag unterhalb der unteren Einkommensgrenze
Bo : Maximaler Beitrag oberhalb der oberen Einkommensgrenze
Gu : Einkommensgrenze, unter der der minimale Beitrag zu zahlen ist
Go : Einkommensgrenze, oberhalb der der maximale Beitrag zu zahlen ist
G : Tatsächliches Einkommen
Der sich ergebende Beitrag wird auf volle Euro-Beträge kaufmännisch gerundet.
(4) Zum jährlichen Familieneinkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einnahmequellen einer Familien-/Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe aller positiven Einkünfte der so Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Familien-/Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht anzurechnen.
(5) Zur Prüfung des Einkommens ist der aktuelle Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Sofern ein Einkommensteuerbescheid aufgrund der Einkommensverhältnisse nicht erlassen wird oder das Familieneinkommen nicht mehr dem positiven Einkommen des Einkommensteuerbescheides entspricht, ist das jährliche Familieneinkommen anderweitig nachprüfbar nachzuweisen (z.B. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers etc.).
(6) Werden die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt oder wird der Antrag auf die Festsetzung einer ermäßigten Betreuungsgebühr nicht gestellt, ist die volle Gebühr gemäß § 3 der jeweils gebuchten Betreuungszeit zu zahlen.
Ist das jährliche Familieneinkommen bis zum Ende des Vormonats der Neuaufnahme oder Moduländerung nicht nachgewiesen, wird die volle Gebühr für die gebuchte Zeit in Rechnung gestellt. Eine Erstattung der Differenz zur vollen Gebühr ist nicht möglich.
(7) Die nach dem jährlichen Familieneinkommen festgelegte Gebühr gilt jeweils für das laufende Kita-Jahr. Soweit im laufenden Kita-Jahr eine Verringerung des Einkommens vorliegt, kann eine Anpassung der Betreuungsgebühr beantragt werden. Für den Fall, dass sich das jährliche Familieneinkommen um mehr als 15 % erhöht, ist diese Veränderung dem Fachbereich Soziale Sicherung unverzüglich und unaufgefordert zur Gebührenanpassung anzuzeigen.
(8) Die Antragstellung auf Gebührenermäßigung nach § 7 kann jährlich wiederholt werden. Hierfür müssen die jeweiligen Einkommensverhältnisse unaufgefordert vorgelegt werden. Die Ermäßigung wird wirksam ab dem Folgemonat der Antragstellung. Bei fehlender Beantragung der Ermäßigung erfolgt die Festsetzung der vollen Betreuungsgebühr gemäß
§ 3.
(9) Der Anspruch auf Ermäßigung gem. § 7 entfällt, wenn andere öffentliche Kassen die gesamte Betreuungsgebühr tragen.
§ 8 Sonstige Ermäßigungen
(1) Geschwisterkindermäßigung
a) Nehmen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Betreuung in einer Kindertagesstätte der Stadt Bad Vilbel (Hort, U3, Ü3) in Anspruch, ist für das jüngste Kind die volle Betreuungsgebühr der gebuchten Module zu entrichten. Für das 2. Kind ist eine Betreuungsgebühr in Höhe von 50 % der gebuchten Module zu zahlen. Für jedes weitere Kind entfällt die Betreuungsgebühr.
b) Sofern bereits eine Gebührenfreistellung für das Kindergartenjahr vor der Einschulung nach § 8 Abs. 3 gewährt wird, zählt dieses Kind bei der Geschwisterkindermäßigung gem. § 8 Abs. 1 nicht mit.
c) Die Geschwisterkindermäßigungen gem. § 8 Abs. 1 gelten im Hort, der Kita und der Krabbelstube einer Kindertagesstätte der Stadt Bad Vilbel und werden auf Antrag gewährt.
d) Die Geschwisterkindermäßigung nach § 8 Abs. 1 gilt ebenfalls bei Nachweis der Unterbringung eines Kindes in einer Betreuung (Hort, U3, Ü3) bei einem freien Träger oder Tagesbetreuung in Bad Vilbel mit der dort gültigen vollen Betreuungsgebühr und wird auf Antrag bis zum Ende des Kita-Jahres gewährt. Zur Prüfung der Folgeermäßigung ist jährlich zu Beginn eines Kita-Jahres, spätestens aber zum 15.09. des jeweiligen Jahres, der Nachweis unaufgefordert erneut zu erbringen. Änderungen sind dem Fachbereich Soziale Sicherung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das Verpflegungs- und das GFB-Geld sowie die zusätzlichen Gebühren nach § 6 sind für jedes betreute Kind in voller Höhe zu entrichten.
(3) Kostenbefreiung des letzten Kindergartenjahres
Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung der Betreuungsgebühren für die Benutzung von Kindertagesstätteneinrichtungen gewährt, erhebt die Stadt Bad Vilbel im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung keine Betreuungsgebühren nach dieser Satzung. Jedoch richten sich die Betreuungszeiten weiterhin nach § 5 Absatz 5 der Kindertagesstättensatzung. Erziehungsberechtigten, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, werden die gezahlten Gebühren für diesen Zeitraum auf Antrag rückwirkend erstattet. Erziehungsberechtigten, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bzgl. der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig.
Als letztes Kindergartenjahr gilt in der Regel die Zeit vom 01.08. des Vorjahres der Einschulung eines Kindes bis zum 31.07. des Jahres der Einschulung. Abweichungen werden vom Fachbereich Soziale Sicherung festgelegt.
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Vilbel, 03.06.2025
gez. Sebastian Wysocki
Bürgermeister