Rathaus Bad Vilbel Eingang

Festsetzung von Veranstaltungen gem. § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung
hier: 62. Hessentag vom 13. – 22. Juni 2025 in Bad Vilbel
 

1. Zeitlicher Geltungsbereich

 

Der 62. Hessentag 2025 findet vom 13. – 22. Juni 2025 in Bad Vilbel statt.

Die Öffnungszeiten der Hessentagsstraße sind während des gesamten Veranstaltungszeitraums von 10.00 – 22.00 Uhr. Sofern sich nach 22.00 Uhr noch eine größere Anzahl an Besuchern auf der Hessentagsstraße befinden, können die Marktbeschicker ihren Stand bis längstens 23.00 Uhr geöffnet lassen.

 

2. Gegenstand der Festsetzung

Die Festsetzung des Hessentages ermächtigt die Marktbeschicker auf der Hessentagsstraße zum Feilbieten von Waren aller Art. Die Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) bleiben unberührt.

3. Räumlicher Geltungsbereich

Beginnend bei der Frankfurter Straße im Abschnitt zwischen dem Kreisverkehrsplatz am Südbahnhof im Süden inklusive dem Marktplatz, über die Rathausbrücke rechts in den Burgpark bis FFH. Die  komplette nördlich gelegene Festplatzstraße sowie die westlich gelegene Heinrich-Heine-Straße und die verbindende Friedberger Straße bis hin zum Bahnhofsplatz. Zu dem Bereich der Hessentagsstraße zählen die aufgeführten Straßen einschließlich aller unmittelbar einmündenden Nebenstraßen.

Der Verlauf der Hessentagsstraße ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Marktfestsetzung.

Das Sicherheitskonzept und die Veranstaltungsordnung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Marktordnung der Stadt Bad Vilbel für die Hessentagsstraße sowie die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

Nachfolgende Auflagen der Festsetzung sind zu beachten:

1. Während der Aufbauarbeiten der Stände sind ausreichende Durchfahrtsmöglichkeiten für Rettungsfahrzeuge freizuhalten.

2. Die Stände dürfen nur in den eingezeichneten Flächen aufgebaut werden. Es ist darauf zu achten, dass die äußerste Kante des Standes mit der Fahrbahnrinne abschließt, um im Bedarfsfall die komplette Fahrspur für Rettungsfahrzeuge vorzuhalten.

3. Während der Öffnungszeiten muss der Veranstalter selbst oder ein beauftragter Vertreter stets anwesend sein.

4. An jedem Stand ist deutlich erkennbar die Standnummer anzubringen. Ferner sind bei den angebotenen Waren und bei den Leistungsangeboten die geforderten Preise einschließlich Mehrwertsteuer deutlich sichtbar und gut leserlich anzubringen.

5. Den für die Gefahrenabwehr zuständigen Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden ist der ungehinderte Zutritt zu den Veranstaltungsbereichen zur Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten jederzeit zu gestatten.

 

4. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird für die Festsetzung die sofortige Vollziehung angeordnet.


Begründung der sofortigen Vollziehung :

Es liegt im öffentlichen Interesse, Gefahren für Einzelne und die Allgemeinheit abzuwehren. Nur durch die Beachtung und Einhaltung der Auflagen ist dieser Schutz zu gewährleisten. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Bestandskraft und der Durchsetzung der Auflagen und Regelungen dieser Festsetzung. Ein berechtigtes Interesse, die hier aufgeführten Inhalte nicht beachten zu müssen, ist nicht erkennbar. Somit überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse der Stadt Bad Vilbel an der sofortigen Vollziehung dieser Festsetzung gegenüber dem Interesse an einer aufschiebenden Wirkung. Wegen der kurzen Zeitdauer der Veranstaltung ist die Anordnung des Sofortvollzuges das einzig angemessene Mittel, Vollstreckungs- bzw. Durchsetzungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können. Es kann nicht abgewartet werden, bis ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen ist.

Das eigene wirtschaftliche Interesse muss dem überwiegenden öffentlichen Interesse gegenüber zurückstehen.

Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann somit eine Anhörung gem. §28 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) vor Erlass der Verfügung unterbleiben.

 

Diese Verfügung ist sofort vollziehbar. Das bedeutet, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

 

Hinweise:

  1. Die Marktfestsetzung kann gem. §69b Abs. 2 GewO zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. Etwa, wenn die Gegenstände des Marktes dem Charakter der Veranstaltung widersprechen.
  2. Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist grundsätzlich gem. § 70 Abs. 1 GewO zur Teilnahme berechtigt. Ausnahmen ergeben sich aus § 70 Abs. 2 und 3 GewO.
  3. Vergütungen dürfen gemäß § 71 GewO nur von den Marktbeschickern für die Überlassung von Raum und Ständen, für die anteilige Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen, einschließlich der Abfallbeseitigung, für die Beteiligung an der Werbung erhoben werden. Eintrittsgelder dürfen nicht erhoben werden.
  4. Auf die Einhaltung der Bestimmungen der Preisangabenverordnung ist zu achten.
  5. Die Zuständigkeit anderer Behörden für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. Baurecht, Vorschriften zur Brandverhütung, Lebensmittel- und Hygienerecht, etc.) bleiben unberührt.
  6. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage bleiben unberührt.

 

Bekanntgabe

Die Festsetzung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I 2010, 18) in der zuletzt gültigen Fassung, mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Der Widerspruch ist einzulegen beim Bürgermeister der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel.

Hinweise:

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung erhoben werden.

Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Festsetzung auch dann Bestand hat, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.

Gemäß des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

i.A.

Kunert