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Allgemeinverfügung über das Verbot des Mitführens von Gläsern und Glasflaschen für den Veranstaltungsbereich des Hessentages vom 13. bis 22.06.2025
- In der Zeit von Freitag, dem 13.06.2025 bis Sonntag, den 22.06.2025 ist das Mitführen sowie die Benutzung von Glasbehältnissen (z. B. Gläser und Flaschen) während den nachfolgend genannten Zeiträumen und bezeichneten Bereichen im öffentlichen Raum untersagt:
- Auf den Bahnhofsvorplätzen, den Bahnhofsunterführungen sowie an den Bussteigen der Bushaltestellen am Bahnhof, in der Dieselstraße und am Südbahnhof in Bad Vilbel im Zeitraum von 16:00 Uhr, bis Betriebsende der S-Bahn-Linie 6.
- Auf der Festplatzstraße in Bad Vilbel von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
- Auf dem Günther-Biwer-Platz in Bad Vilbel, mit Ausnahme des dortigen Biergartens, im Zeitraum von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
In der Zeit von Samstag, dem 14.06.2025 bis Samstag, den 21.06.2025 ist das Mitführen sowie die Benutzung von Glasbehältnissen (z. B. Gläser und Flaschen) während den nachfolgend genannten Zeiträumen und bezeichneten Bereichen im öffentlichen Raum untersagt:
- Auf den im Rahmen der Veranstaltung eingerichteten Wartebereichen auf der Westseite des Bahnhofs Bad Vilbel (Bereich der Fahrgastsortierung am P+R-Parkplatz) in der Zeit von 16:00 Uhr bis Betriebsende der S-Bahn-Linie 6.
- Auf der gesamten Besucherführungsstrecke von der Westseite des Bahnhofs Bad Vilbel bis zur Stadtwerke-Arena über die Carl-Benz-Allee in der Zeit von 16:00 Uhr bis Betriebsende der S-Bahn-Linie 6.
Die in Ziffer 1 und 2 genannten Verbotsbereiche ergeben sich aus den beiden nachfolgenden Planskizzen, welche Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der zuletzt gültigen Fassung, angeordnet. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat demnach keine aufschiebende Wirkung.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung wird hinsichtlich des Verbots nach Ziffer 1 und 2 das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs (§ 52 Absatz 1 HSOG) in Form der Wegnahme der mitgeführten Gläser und Glasflaschen gemäß § 47 Absatz 1, Absatz 3, § 48 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 3, § 52 Absatz 1, § 53 Absatz 1, Absatz 3 und § 54 HSOG angeordnet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 82 HSOG dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bekanntgabe:
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 HVwVfG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I 2010, 18) in der zuletzt gültigen Fassung, mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Der Widerspruch ist einzulegen beim Bürgermeister der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel.
Hinweise:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung erhoben werden.
Gemäß § 80 Absatz 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.
Gemäß des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Gemäß § 41 Absatz 4 S. 1 HVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung beim Fachdienst Gewerbe und Markt der Stadtverwaltung Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel eingesehen werden.
Bad Vilbel, den 12. Juni 2025
BÜRGERMEISTER DER STADT BAD VILBEL
Sebastian Wysocki
Bürgermeister