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Allgemeinverfügung über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Hessentages 2025 in Bad Vilbel
1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
Während des Hessentages 2025 in Bad Vilbel vom 13. bis einschließlich 22. Juni 2025 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 24:00 Uhr ist es im öffentlichen Raum für die unter Nummer 2 definierte Veranstaltungsfläche des Hessentages in Bad Vilbel verboten, Cannabis im Sinne des §1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu konsumieren.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Das Konsumverbot von Cannabis erstreckt sich auf die komplette Veranstaltungsfläche des Hessentages.
Die von diesem Verbot betroffenen Flächen sind in dem Lageplan, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, aufgeführt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Geltungsbereiche:
- Parkflächen P1 + P2
Die Parkfläche P1 ist begrenzt durch den Feldweg „Über der Flurscheid“ im Norden, „Auf der Petterweiler Hohl“ sowie „Am stolzen Kreuz“ im Osten, der L3008 im Süden sowie der B3 und dem Feldweg „Am Käferloch“ im Westen.
Die Parkfläche P2 ist begrenzt durch den Feldweg „Am Hohlgraben“ im Norden und Nordwesten, den Feldwegen „An der Lehmkaute“ und „In den Weinbergen“ im Osten, „Auf der Flurscheid“ im Süden sowie dem Feldweg „Am Leichtweg“ im Osten.
- Stadtwerke-Arena
Die Fläche, auf der sich die Stadtwerke-Arena befindet, wird umrandet von der L3008 im Norden, der Gottlieb-Daimler-Allee im Osten, der Carl-Benz-Alle im Süden und der B3 im Westen.
- Zu Obernholz
„Zu Obernholz“ ist die Grünfläche nördlich der L3008 begrenzt von der Nidda im Osten und dem Gewerbegebiet Rosengarten im Westen.
- Burgpark und Kurpark
Im Kurpark und im Burgpark, umgrenzt durch das Nidda-Ufer zwischen der Unterführung Kasseler Straße / „Brücke Main-Weser-Bahnlinie“ bis zur Heinrich-Heine-Straße, FFH Platz, Senioren-Residenz „Quellenhof“, katholische Kirche, Zehntscheune, unterbrochen durch die Friedberger Straße, begrenzt durch die Parkstraße und die Kasseler Straße.
- Sparkassen-Wasserburg
Die gesamte Burg umfasst vom Burgpark (siehe Nr. 4) und der Zuwegung über den Klaus-Havenstein-Weg.
- Hessentagsstraße
Beginnend bei der Frankfurter Straße im Abschnitt zwischen dem Kreisverkehrsplatz am Südbahnhof im Süden inklusive dem Marktplatz, über die Rathausbrücke rechts in den Burgpark (siehe Nr. 4) bis FFH. Die komplette nördlich gelegene Festplatzstraße sowie die westlich gelegene Heinrich-Heine-Straße und die verbindende Friedberger Straße bis hin zum Bahnhofsplatz. Zu dem Bereich der Hessentagsstraße zählen die aufgeführten Straßen einschließlich aller unmittelbar einmündenden Nebenstraßen.
- Festzugstrecke
Der für den Festzug zur Verfügung stehenden beidseitigen Publikumsbereiche entlang der Festzugstrecke am 22.06.2025 beginnend an der Friedberger Straße Kreuzung L3008 Richtung Süden auf der Friedberger Straße über den Kreisverkehr Kassler Straße und Friedberger Straße weiter in die Friedberger Straße an der Quellenstraße, Homburger Straße und Schulstraße vorbei. Bei Friedberger Straße Ecke Parkstraße südwestlich in die Parkstraße einbiegend geradeaus auf Niddastraße. Von Niddastraße nördlich Richtung Kassler Straße bis zur Auflösung am Kreisverkehr Kasseler Straße.
Die Vorschriften für die Geltungsbereiche Sportstätten- und hallen werden durch den § 5 Absatz 2 Nr. 4 KCanG geregelt. Für die Bahnhöfe gilt Nummer 1.12 der Hausordnung der Deutschen Bahn vom November 2024.
3. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahrenlage ordne ich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der zuletzt gültigen Fassung, die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 beschriebenen Konsumverbots an. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.
4. Zwangsgeld und Ordnungswidrigkeit
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot aus Nummer 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro angedroht. Bei dessen Nichtbefolgen wird hiermit der unmittelbare Zwang angeordnet. Des Weiteren kann für die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro zur Zahlung fällig werden.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I 2010, 18) in der zuletzt gültigen Fassung, mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Der Widerspruch ist einzulegen beim Bürgermeister der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel.
Hinweise:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung erhoben werden.
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.
Gemäß des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 HVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung beim Fachdienst Gewerbe und Markt der Stadtverwaltung Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel eingesehen werden.
Bad Vilbel, den 22.05.2025
DER BÜRGERMEISTER DER STADT BAD VILBEL
Wysocki
Bürgermeister