Betreff
Bauleitplanung der Stadt Bad Vilbel
13. Änderung Bebauungsplan "Krebsschere" in Bad Vilbel, Gemarkung Bad Vilbel, nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Beschluss über die Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Vollverfahren; Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGBBeratungsfolge
Termin | Gremium | Zuständig | Beschluss | Abstimmung |
Di., 05. Juli 2022 19:00 Uhr | Ortsbeirat Kernstadt | | Beschlußtext (Bauleitplanung der Stadt Bad Vilbel
13. Änderung Bebauungsplan "Krebsschere" in Bad Vilbel, Gemarkung Bad Vilbel, nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Beschluss über die Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Vollverfahren; Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB)Beschlußtext (Anlage 3) | (kein Text vorhanden) |
Di., 12. Juli 2022 19:00 Uhr | Planungs-, Bau- und Umweltausschuss | | Beschlußtext (Bauleitplanung der Stadt Bad Vilbel
13. Änderung Bebauungsplan "Krebsschere" in Bad Vilbel, Gemarkung Bad Vilbel, nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Beschluss über die Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Vollverfahren; Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB) | (kein Text vorhanden) |
Di., 19. Juli 2022 18:00 Uhr | Stadtverordnetenversammlung | | Beschlußtext (Bauleitplanung der Stadt Bad Vilbel
13. Änderung Bebauungsplan "Krebsschere" in Bad Vilbel, Gemarkung Bad Vilbel, nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Beschluss über die Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Vollverfahren; Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB) | |