Beschlussvorlage - 2022/86

Betreff

Bauleitplanung der Stadt Bad Vilbel 13. Änderung Bebauungsplan "Krebsschere" in Bad Vilbel, Gemarkung Bad Vilbel, nach dem Baugesetzbuch (BauGB) hier: Beschluss über die Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Vollverfahren; Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Körperschaft

Stadt Bad Vilbel

Beratungsfolge

TerminGremiumZuständigBeschlussAbstimmung
Di., 05. Juli 2022 19:00 UhrOrtsbeirat KernstadtBeschlußtext (Bauleitplanung der Stadt Bad Vilbel 13. Änderung Bebauungsplan "Krebsschere" in Bad Vilbel, Gemarkung Bad Vilbel, nach dem Baugesetzbuch (BauGB) hier: Beschluss über die Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Vollverfahren; Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB)Beschlußtext (Anlage 3)(kein Text vorhanden)
Di., 12. Juli 2022 19:00 UhrPlanungs-, Bau- und UmweltausschussBeschlußtext (Bauleitplanung der Stadt Bad Vilbel 13. Änderung Bebauungsplan "Krebsschere" in Bad Vilbel, Gemarkung Bad Vilbel, nach dem Baugesetzbuch (BauGB) hier: Beschluss über die Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Vollverfahren; Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB)(kein Text vorhanden)
Di., 19. Juli 2022 18:00 UhrStadtverordnetenversammlungBeschlußtext (Bauleitplanung der Stadt Bad Vilbel 13. Änderung Bebauungsplan "Krebsschere" in Bad Vilbel, Gemarkung Bad Vilbel, nach dem Baugesetzbuch (BauGB) hier: Beschluss über die Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Vollverfahren; Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB)