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Parkgebührenordnung
P A R K G E B Ü H R E N O R D N U N G
§ 1 Geltungsbereich
(1) Auf Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Bad Vilbel, welche dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und auf denen das Parken nur während des Laufes eines Parkscheinautomaten unter Benutzung eines Parkscheines des jeweiligen Parkscheinautomaten oder unter Verwendung anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Absatz 1 gilt in den gekennzeichneten Flächen nicht für den Inhaber eines gültigen von einer Straßenverkehrsbehörde ausgestellten Behindertenparkausweises, wenn dieser sichtbar ausgelegt wird.
§ 2 Entrichtung der Parkgebühren
(1) Die Parkgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung sind bei Nutzung des gebührenpflichtigen Parkraums zu Beginn des Parkvorgangs für die gewünschte Parkdauer an den jeweiligen Parkscheinautomaten der Parkgebührenzone zu entrichten.
(2) Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig, sobald das Fahrzeug auf einer Parkfläche einer Parkgebührenzone, die mit einem Parkscheinautomaten ausgestattet ist, abgestellt wird.
(3) Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf einer Parkfläche einer Parkgebührenzone, die mit einem Parkscheinautomaten ausgestattet ist, abstellt.
§ 3 Parkgebührenzonen und Höhe der Parkgebühren
Die Aufteilung der Parkzonen, die Gebührenzeiträume, die Höhe der Parkgebühren sowie die jeweilige Mindestparkgebühr und Höchstparkdauer werden wie nachfolgend festgelegt.
(1) Parkgebührenzone 1 (Anlage 1)
1.1 Frankfurter Straße, Baugasse, Grüner Weg und Schmiedsgasse
1.2 Die ersten 15 Minuten sind Parkgebührenfrei. Hierfür ist auch ein Parkschein zu lösen und gut sichtbar auszulegen.
1.3 Der Gebührenzeitraum ist wie folgt: Montag-Samstag von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr
1.4 Die Mindestparkgebühr beträgt 1,00 €.
1.5 Die Gebühr beträgt pro angefangene Stunde 1,00 €.
1.6 Die Höchstparkdauer beträgt 2 Stunden.
(2) Parkgebührenzone 2 (Anlage 1)
2.1 Parkstraße und Niddastraße
2.2 Die ersten 30 Minuten sind Parkgebührenfrei. Hierfür ist auch ein Parkschein zu lösen und gut sichtbar auszulegen.
2.3 Der Gebührenzeitraum ist wie folgt: Montag-Samstag von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr
2.4 Die Mindestparkgebühr beträgt 1,00 €.
2.5 Die Gebühr beträgt pro angefangene Stunde 1,00 €.
(3) Parkgebührenzone 3 und 4 (Anlage 2; Anlage 2a ist vergrößert dargestellt)
3.1 Viadukt und Südbahnhof
3.2 Der Gebührenzeitraum ist wie folgt: Montag – Sonntag
3.3 Die Parkgebühr beträgt für 24 Stunden: 1,00 €.
(4) Parkgebührenzone 5 (Anlage 3):
4.1 Dortelweiler Platz
4.2 Die ersten 30 Minuten sind Parkgebührenfrei. Hierfür ist auch ein Parkschein zu lösen und gut sichtbar auszulegen.
4.3 Der Gebührenzeitraum ist wie folgt: Montag-Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
4.4 Die Mindestparkgebühr beträgt 1,00 €.
4.5 Die Gebühr beträgt pro angefangene Stunde 1,00 €.
(5) Höhe der Parkgebühren bei Abs. (1) – (4)
Die in der Gebührenordnung genannten Gebühren sind Gesamtpreise (Bruttopreise) und enthalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 4 Ausnahmen der Gebührenpflicht und Erstattung
(1) Die in § 3 genannten Parkflächen können aus Gründen der notwendigen temporären Inanspruchnahme (z.B. Baumaßnahmen) durch den Fachdienst Straßenverkehrsbehörde der Pflicht zur Lösung eines Parkscheins entzogen werden.
(2) Werden die Flächen für Zwecke, welche im öffentlichen Interesse liegen (z.B. Baumaßnahmen, Feste etc.), benötigt, so werden die Parkgebühren für diese Zeit ausgesetzt. Eine Erstattung erfolgt nicht.
(3) Werden die Flächen für private Zwecke (z.B. Baumaßnahmen) benötigt, so ist eine Inanspruchnahme in Ausnahmefällen möglich; hierüber entscheidet der Fachdienst Straßenverkehrsbehörde. Für die entgangenen Parkgebühren werden die Gebühren in § 3 teilweise zu Grunde gelegt. Die entgangenen Gebühren werden für jeden wegfallenden Parkplatz mit der täglichen Höchstgebühr angesetzt und dann halbiert. Dieser Betrag ist vom Verursacher zu erstatten.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Parkgebührenordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Die Parkgebührensatzung vom 01.01.2023 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Bad Vilbel, den 17.12.2025
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
gez.: Sebastian Wysocki
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Vilbel, den 17. Dezember 2025
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
gez.: Sebastian Wysocki
Bürgermeister
