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Gebührenordnung für das Festplatzgelände
GEBÜHRENORDNUNG FÜR DAS FESTPLATZGELÄNDE
§ 1 Gebührenpflicht
Jeder Nutzer des Festplatzgeländes hat für die Zurverfügungstellung eine Gebühr zu entrichten. Ausnahmen werden in § 4 geregelt.
§ 2 Gebührenberechnung / Fälligkeit
(1) Die Nutzungsgebühren werden mit der Erteilung der Nutzungsgenehmigung fällig. Die Gebühren sind auf Anforderung des FD Gewerbe und Markt durch Kurzrechnungen zu begleichen. Barzahlungen sind ebenfalls über den FD Gewerbe und Markt gestattet.
(2) Erklärt der Nutzer nicht 10 Tage vor dem beabsichtigten Nutzungstag seinen Rücktritt, sind 25 % der entsprechenden Gebühr zu zahlen.
§ 3 Gebührenhöhe
(1) Teilfläche B:
1. Ortsansässige Unternehmen, Organisationen, Vereine und Verbände
a) siehe § 4 Abs. 2
2. Nichtortsansässige Unternehmen, Organisationen, Vereine und Verbände
a) Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und Soziales
- 1 Woche (eingegrenzte Fläche) 500,00 €
- 1 Tag (eingegrenzte Fläche) 100,00 €
- 1 Woche (komplette Fläche) 1.000,00 €
- 1 Tag (komplette Fläche) 200,00 €
b) Antik- und Trödelmärkte
- 1 Tag (eingegrenzte Fläche) 500,00 €
- 1 Wochenende (eingegrenzte Fläche) 1.000,00 €
- 1 Tag (komplette Fläche) 1.000,00 €
- 1 Wochenende (komplette Fläche) 2.000,00 €
c) Messen
- 1 Tag (eingegrenzte Fläche) 500,00 €
- 1 Wochenende (eingegrenzte Fläche) 1.000,00 €
- 1 Tag (komplette Fläche) 1.000,00 €
- 1 Wochenende (komplette Fläche) 2.000,00 €
Die Nutzung der kompletten Teilfläche B wird nur in Ausnahmen durch den FD Gewerbe und Markt gestattet.
(2) Die in dieser Gebührenordnung genannten Gebühren sind Gesamtpreise (Bruttopreise) und enthalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
(3) Die Stadt kann im Vorfeld eine angemessene bis zur Hälfte der anfallenden Gebühr entsprechende Kaution erheben.
§ 4 Gebührenbefreiung
(1) Die Nutzung des Festplatzgeländes ist für Veranstaltungen der Stadt und deren Einrichtungen gebührenfrei.
(2) Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel kann bei ortsansässigen Unternehmen, Organisationen, Vereinen und Verbänden, die Nutzungsgebühr ermäßigen oder erlassen.
(3) Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel kann gemäß Absatz 2 auch nichtorts-ansässigen Unternehmen, Organisationen, Vereinen und Verbänden, deren Arbeit als besonders förderungswürdig angesehen wird, die Nutzungsgebühr ermäßigen oder erlassen.
(4) Bei der Durchführung des traditionellen jährlichen Bad Vilbeler Marktes wird die Marktsatzung und die dazugehörige Gebührenordnung für den Bad Vilbeler Markt angewandt.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Nutzer.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung für das Festplatzgelände tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für das Festplatzgelände vom 09.02.2010 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Bad Vilbel, den 17. Dezember 2025
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
gez.: Sebastian Wysocki
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Vilbel, den 17. Dezember 2025
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
gez. Sebastian Wysocki
Bürgermeister
