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Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006
(GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33) ergeht folgende Verfügung:
1. Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Bad Vilbel aus Anlass des
- 38. Straßenfestes am Sonntag, den 31. Mai 2026, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offen gehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:
Bad Vilbel-Kernstadt: Frankfurter Str. 1 – 135, Niddaplatz, Günther-Biwer-Platz und Marktplatz
2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bad Vilbeler Anzeiger in Kraft.
4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2, Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Voraussetzung hierfür ist ein besonderes Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 31.05.2026 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.
Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis – den Veranstaltern des 38. Straßenfestes in der Frankfurter Straße, deren Besuchern und den Einzelhändlern.
Im vorliegenden Fall sind die vertraglichen Bindungen, Planungskosten als auch der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter. Denn bereits jetzt sind die Einzelhändler darauf angewiesen, hinsichtlich der Durchführbarkeit der Ladenöffnung am 31.05.2026, Planungssicherheit bezüglich des Personaleinsatzes und anderer kostenintensiver Maßnahmen zu erlangen. Des Weiteren ließe es sich bei einer kurzfristigen Außervollzugsetzung der Ladenöffnung nicht ausschließen, dass sämtliche Kunden rechtzeitig hierüber informiert werden könnten. Die erwartbaren erfolglosen Besuche der Kunden würden wiederum zu einem Reputationsschaden und Eingriff in den Kundenstamm der Einzelhändler führen.
Das traditionelle Straßenfest Frankfurter Straße findet am 31.05.2026 bereits zum 38. Mal statt. Die Frankfurter Straße wird zwischen den Einmündungen Ritterstraße und Friedberger Straße in der Zeit von 09.00 bis 22.00 Uhr für den Fahrzeugverkehr voll gesperrt. Das Veranstaltungsgelände wird durch den Niddaplatz, den Günther-Biwer-Platz und den Marktplatz erweitert. Es finden mehrere Musikdarbietungen auf einer Bühne auf dem Niddaplatz statt. Alle weiteren Veranstaltungen und Stände finden auf der Frankfurter Straße statt. Informationsstände von Bad Vilbeler Vereinen, Verbänden und Organisationen, mobile Verkaufsstände von Händlern im Reisegewerbe, Verkauf von Speisen und Getränken auf der Straße und ausgewiesenen Plätzen innerhalb des gesperrten Bereichs in der Innenstadt von Bad Vilbel durch Schausteller und Gastronomen.
Bei dem verkaufsoffenen Sonntag wird in dem freigegebenen Geltungsbereich in Bad Vilbel – Kernstadt aufgrund der Ladenöffnung mit ca. 3.000 Besuchern gerechnet.
Für das Straßenfest Frankfurter Straße werden wieder rund 10.000 Besucher erwartet. Insoweit resultiert der erwartete Besucherstrom nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des bereits seit 38 Jahren etablierten Straßenfestes Frankfurter Straße.
Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel, einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung).
Bad Vilbel, den 22.12.2025
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
Wysocki
Bürgermeister
