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Widerruf der Allgemeinverfügung
- Die Allgemeinverfügung der Stadt Bad Vilbel vom 02.01.2026 über die Freigabe der Ladenöffnung am Sonntag, den 22. März 2026, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr, wird gemäß § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetztes (HVwVfG) widerrufen.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bad Vilbeler Anzeiger in Kraft.
- Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Absatz 2, Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Begründung:
Die Stadt Bad Vilbel hatte mit der Allgemeinverfügung vom 02. Januar 2026 auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Satz 1 HLöG die Öffnung für den Geltungsbereich mit den Straßenabschnitten Frankfurter Str. 1 – 135, Niddaplatz, Marktplatz und Günther-Biwer-Platz für Sonntag, den 22. März 2026, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr, zugelassen.
Nach Erlass der Allgemeinverfügung sind Tatsachen eingetreten, aufgrund derer die Behörde berechtigt wäre, die Durchführung des Verkaufsoffenen Sonntages nicht zu erlassen. Insbesondere durch den Wegfall des Anlassereignisses, der Bad Vilbeler Gewerbemesse mit integrierter Ausbildungs- und Mitarbeiterbörse.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 HVwVfG vor. Die Allgemeinverfügung war zwar rechtmäßig, kann jedoch aufgrund der nachträglich eingetretenen Umstände widerrufen werden.
Bei der Entscheidung über den Widerruf wurde das Vertrauen der betroffenen Gewerbebetriebe berücksichtigt. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für verkaufsoffene Sonntage sowie an dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse an der Durchführung der Ladenöffnung.
Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Schutz der Allgemeinheit sowie zur Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe notwendig ist.
Mit der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung beginnt die Jahresfrist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 49 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 5 HVwVfG zu laufen.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 HVwVfG ortsüblich bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren findet gemäß § 16a Hessischem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) nicht statt.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung).
Bad Vilbel, den 16.02.2026
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
Wysocki
Bürgermeister
