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Stadtverordnetenversammlung
DER GEMEINDEWAHLLEITER Bad Vilbel, den 29.09.2025
Stadtverordnetenversammlung;
Verlust der Rechtsstellung als Vertreter (§ 33 KWG) und Feststellung des Nachrückers (§ 34 KWG)
Der Wahlbewerber des Wahlvorschlages Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Bad Vilbel am 14. März 2021
Herr Tom Rademacher
hat wegen eines Hinderungsgrundes im Sinne des § 32 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) die Rechtsstellung als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) zum 10.09.2025 verloren.
Als nächster Bewerber des Wahlvorschlages Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) ist der folgende Bewerber mit den meisten Stimmen gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG) in die Stadtverordnetenversammlung Bad Vilbel nachgerückt:
Herr Walter Lochmann
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises gemäß § 25 Kommunalwahlgesetz (KWG) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter, Rathaus, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
STADT BAD VILBEL
Sebastian Loos
Gemeindewahlleiter