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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt |
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im ordentlichen Ergebnis |
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mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 140.451.570 EUR | |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 159.010.638 EUR | |
mit einem Saldo von | -18.559.068 EUR | |
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im außerordentlichen Ergebnis |
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dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR | |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR | |
mit einem Saldo von | 0 EUR | |
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mit einem Fehlbedarf von | -18.559.068 EUR | |
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im Finanzhaushalt |
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mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -8.281.668 EUR | |
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und dem Gesamtbetrag der |
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Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.129.380 EUR | |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 45.167.692 EUR | |
mit einem Saldo von | -39.038.312 EUR | |
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Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 39.038.312 EUR | |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.214.354 EUR | |
mit einem Saldo von | 36.823.958 EUR | |
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mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von |
-10.496.022 EUR | |
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festgesetzt. |
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§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 39.038.312 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 32.095.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 12. November 2024 eine Hebesatzsatzung beschlossen. Die Angabe der nachstehenden Steuersätze der Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2025 erfolgt daher lediglich nachrichtlich:
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1. Grundsteuer |
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a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 540 v.H. |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 515 v.H. |
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2. Gewerbesteuer auf | 357 v.H. |
§ 6
Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 12. November 2024 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 12. November 2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Unerheblich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
im Ergebnisplan, wenn sie
- bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nicht 25 % der Konto-Kostenstelle überschreiten und höchstens einen Wert von 50.000,00 EUR betragen,
- bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen den Betrag von 50.000,00 EUR nicht überschreiten,
bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn sie
- bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nicht 25 % der Konto-Kostenstelle überschreiten und höchstens jedoch einen Wert von 250.000,00 EUR betragen,
- bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen den Betrag von 250.000,00 EUR nicht überschreiten.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 1.000,00 EUR gelten ohne Verfahren nach § 100 HGO als bewilligt, sofern ihre Deckung innerhalb des Fachdienstes bzw. Fachbereiches gewährleistet ist.
Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR wird der Bürgermeister bzw. Erste Stadtrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen.
In den Fällen von mehr als 10.000,00 EUR wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen.
Die Stadtverordnetenversammlung ist davon alsbald in Kenntnis zu setzen.
In allen übrigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich, es sei denn, die Ausgaben sind auf gesetzliche oder tarifliche Verpflichtungen zurückzuführen.
Bad Vilbel, den 13. November 2024
Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel
gez.
Bastian Zander
Erster Stadtrat
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
G E N E H M I G U N G
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Vilbel (Wetteraukreis) in ihrer Sitzung am 12. November 2024 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 ist hinsichtlich der in den §§ 1, 2, 3 und 4 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a HGO
- die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Absatz 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2025.
- den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von
39.038.312 Euro
(i. W.: „neununddreißig Millionen achtunddreißigtausenddreihundertzwölf Euro“)
gemäß § 103 Absatz 2 HGO.
- den Gesamtbetrag der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
32.095.000 Euro
(i. W.: „zweiunddreißig Millionen fünfundneunzigtausend Euro“)
gemäß § 102 Absatz 4 HGO.
- den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
10.000.000 Euro
(i. W.: „zehn Millionen Euro“)
gemäß § 105 Absatz 2 HGO.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Jan Weckler
Landrat
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom
04. April 2025 bis 17. April 2025
im Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 112, während der Dienstzeiten (Montag bis Mittwoch von 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Donnerstag von 07:00 Uhr bis 17:30 Uhr und Freitag von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr) öffentlich aus.
Bad Vilbel, den 28. März 2025
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
gez.
Bastian Zander
Erster Stadtrat