Rathaus Bad Vilbel Eingang

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

 

im Ergebnishaushalt

 

 

 

im ordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

140.451.570 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

159.010.638 EUR

mit einem Saldo von

-18.559.068 EUR

 

 

im außerordentlichen Ergebnis

 

dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

0 EUR

 

 

mit einem Fehlbedarf von

-18.559.068 EUR

 

 

 

 

im Finanzhaushalt

 

 

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 

-8.281.668 EUR

 

 

und dem Gesamtbetrag der

 

 

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

6.129.380 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

45.167.692 EUR

mit einem Saldo von

-39.038.312 EUR

 

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

39.038.312 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.214.354 EUR

mit einem Saldo von

36.823.958 EUR

 

 

mit einem Zahlungsmittelbedarf des

Haushaltsjahres von

 

-10.496.022 EUR

 

 

festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 39.038.312 EUR festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 32.095.000 EUR festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 EUR festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 12. November 2024 eine Hebesatzsatzung beschlossen. Die Angabe der nachstehenden Steuersätze der Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2025 erfolgt daher lediglich nachrichtlich:    

                          

 

 

1. Grundsteuer

 

    a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

540 v.H.

    b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

515 v.H.

 

 

2. Gewerbesteuer auf

357 v.H.

 

 

§ 6

 

Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 12. November 2024 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.

 

 

§ 7

 

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 12. November 2024 beschlossene Stellenplan.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

 

Unerheblich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

 

im Ergebnisplan, wenn sie

 

  1. bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nicht 25 % der Konto-Kostenstelle überschreiten und höchstens einen Wert von 50.000,00 EUR betragen,
  2. bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen den Betrag von 50.000,00 EUR nicht überschreiten,

 

bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn sie

 

  1. bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nicht 25 % der Konto-Kostenstelle überschreiten und höchstens jedoch einen Wert von 250.000,00 EUR betragen,
  2. bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen den Betrag von 250.000,00 EUR nicht überschreiten.

 

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 1.000,00 EUR gelten ohne Verfahren nach § 100 HGO als bewilligt, sofern ihre Deckung innerhalb des Fachdienstes bzw. Fachbereiches gewährleistet ist.

 

Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR wird der Bürgermeister bzw. Erste Stadtrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen.

 

In den Fällen von mehr als 10.000,00 EUR wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung ist davon alsbald in Kenntnis zu setzen.

 

In allen übrigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich, es sei denn, die Ausgaben sind auf gesetzliche oder tarifliche Verpflichtungen zurückzuführen.

 

 

Bad Vilbel, den 13. November 2024

 

Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel

 

gez.

Bastian Zander

Erster Stadtrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

 

G E N E H M I G U N G

 

Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Vilbel (Wetteraukreis) in ihrer Sitzung am 12. November 2024 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 ist hinsichtlich der in den §§ 1, 2, 3 und 4 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a HGO

 

  1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Absatz 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2025.

 

  1. den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von

 

39.038.312 Euro

(i. W.: „neununddreißig Millionen achtunddreißigtausenddreihundertzwölf Euro“)

 

gemäß § 103 Absatz 2 HGO.

 

  1. den Gesamtbetrag der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

 

32.095.000 Euro

(i. W.: „zweiunddreißig Millionen fünfundneunzigtausend Euro“)

 

gemäß § 102 Absatz 4 HGO.

 

  1. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

 

10.000.000 Euro

(i. W.: „zehn Millionen Euro“)

 

gemäß § 105 Absatz 2 HGO.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez.

Jan Weckler

Landrat

 

 

 

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom

 

04. April 2025 bis 17. April 2025

 

im Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 112, während der Dienstzeiten (Montag bis Mittwoch von 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Donnerstag von 07:00 Uhr bis 17:30 Uhr und Freitag von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr) öffentlich aus.

 

Bad Vilbel, den 28. März 2025

 

DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL

 

gez.                                                                                                                                          

Bastian Zander

Erster Stadtrat