Mietspiegel

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ein Mietspiegel gibt Ihnen einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde. Er enthält Anhaltspunkte,

    • ob eine Mieterhöhung berechtigt ist,
    • ob die Miethöhe bei Mietbeginn zulässig ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse gelten,
    • ob die Miete grundsätzlich angemessen ist.

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Mietspiegelverordnung unterscheiden zwischen

    • einfachen Mietspiegeln
    • und qualifizierten Mietspiegeln.

    Der einfache Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese wird aus den Mieten gebildet, die in den letzten 6 Jahren anlässlich einer Neuvermietung oder durch Mieterhöhung neu festgesetzt wurden. Dabei fließen Mieten von mietpreisgebundenen Wohnungen nicht in die Vergleichsmiete ein.

    Damit eine derartige Übersicht tatsächlich auch als Mietspiegel gilt, muss sie von der zuständigen Behörde, das sind in der Regel die Gemeinden, oder von den Interessenvertretungen der Vermietenden und der Mietenden gemeinsam erstellt oder anerkannt werden.

    Ein qualifizierter Mietspiegel muss darüber hinaus so erstellt werden, dass er anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen folgt. Einem qualifizierten Mietspiegel kommt im Streitfall eine höhere Beweiskraft zu als einem einfachen.

     Die Mietspiegelmiete wird je Quadratmeter ausgewiesen. Sie fällt unterschiedlich hoch aus, je nachdem,

    • wo eine Wohnung liegt und
    • wie groß,
    • alt,
    • energetisch saniert
    • oder luxuriös ausgestattet sie ist.

    Hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung spielen etwa eine Rolle:

    • Doppelglasfenster,
    • Strukturheizkörper oder
    • Parkettboden.

    Städte oder Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind gesetzlich verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen. 

    Seit dem 1. Juli 2022 sind alle einfachen und qualifizierten Mietspiegel kostenfrei online verfügbar.

    Einfache Mietspiegel sollten in der Regel im Abstand von 2 Jahren an die Marktentwicklung angepasst und veröffentlicht werden. Bei qualifizierten Mietspiegeln ist eine Fortschreibung im Abstand von 2 Jahren und eine Neuerstellung alle 4 Jahre vorgeschrieben.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Bad Vilbel

    Die Stadt Bad Vilbel verfügt über keinen eigenen Mietpreisspiegel. Die Erstellung eines Mietspiegels ist für Städte in der Größenordnung von Bad Vilbel insbesondere wegen des finanziellen Aufwandes und des geringen Datenmaterials nur sehr schwer realisierbar und wird daher vom Gesetzgeber nicht gefordert.

    Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete wird daher empfohlen, den Mietspiegel der Stadt Frankfurt am Main zur Orientierung heranzuziehen.

    In diesem Zusammenhang muss jedoch vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass dieser Mietspiegel als Rechtsgrundlage für Mieterhöhungsverlangen für Wohnungen in Bad Vilbel nicht generell anerkannt ist.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nicht die Mietobergrenze für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB 2 oder 12 darstellt. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich unmittelbar an das Jobcenter (Tel. 06101/98620) oder das zuständige Sozialamt.

     

  • Teaser

    Informationen zu der ortsüblichen Vergleichsmiete in Ihrer Umgebung finden Sie im Mietspiegel, wenn ein solcher für Ihre Stadt oder Gemeinde vorliegt.

  • Voraussetzungen

    Mietspiegel können in der Regel ohne weitere Voraussetzungen eingesehen werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Seit dem 1. Juli 2022 sind alle einfachen und qualifizierten Mietspiegel kostenfrei online verfügbar.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Kurztext

    • Mietspiegel Veröffentlichung
    • Mietspiegel gibt einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Stadt oder Gemeinde
    • enthält Anhaltspunkte,
      • ob ein Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist,
      • ob die Miete bei einer Wiedervermietung zulässig ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse gelten,
      • ob die Miete grundsätzlich angemessen ist
    • weist auf Grundlage der in den letzten 6 Jahren neu vereinbarten Mieten beziehungsweise Mieterhöhungen die ortsübliche monatliche Miete nettokalt in Euro pro Quadratmeter aus (ortsübliche Vergleichsmiete)
    • anhand von den für Wohnungen mit vergleichbarer Lage, Baujahr, Wohnungsgröße, Ausstattung und Beschaffenheit vereinbarten Entgelten, wird die ortsübliche Vergleichsmiete ausgewiesen
    • werden von Städten und Gemeinden erstellt, teilweise auch gemeinsam von Interessenvertretungen der Vermietenden und der Mietenden
    • zuständig: in der Regel die Stadt oder Gemeinde, in der die Wohnung liegt
  • Weiterführende Informationen

  • Herausgebende Stelle

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
    Spezielle Hinweise für - Stadt Bad Vilbel
    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

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  • Status Bibliothekseintrag

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