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Besetzung des Schiedsamtes Bad Vilbel

Nach § 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes haben die Gemeinden zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ein Schiedsamt einzurichten.

Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von Schiedspersonen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit wahrgenommen.

Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf 5 Jahre gewählt.

Die Amtszeit der für die Stadt Bad Vilbel zuständigen Schiedspersonen endet am 16.12.2025 bzw. 23.11.2025.

Nach § 4 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes soll die Gemeinde die bevorstehende Wahl in Verbindung mit dem Hinweis darauf, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können, in geeigneter Form bekanntmachen.

Die Verwaltungsvorschriften führen zur Besetzung des Schiedsamtes u.a. aus:

„Die Schiedsperson unterliegt den für Amtsträger geltenden besonderen Strafvorschriften, weil sie als ehrenamtlich Tätige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht (§11 Abs. 1 Nr. 2b StGB).

Mit der Rechtstellung als ehrenamtlich tätige Person verbunden ist die Verpflichtung zu unparteiischer und gerechter Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Die Schiedsperson muss sich darum bemühen, durch ihr gesamtes Verhalten dem in die Tätigkeit des Schiedsamtes gesetzten Vertrauen gerecht zu werden.

Die Schiedsperson ist verpflichtet, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen.

Die Schiedsperson soll zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben in der Regel an mindestens einem Tage je Woche eine Stunde in ihrem Amtsraum erreichbar sein.“ 

Zur Eignung für das Schiedsamt bestimmt § 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes:

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,

     1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

     2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;

     3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;

     4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

     5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer:

     1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;

     2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;

     3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich für die Funktion der Schiedsperson zur Wahl stellen möchten, werden gebeten, sich bis zum

                                               31.07.2025

schriftlich mit einem aktuellen Lebenslauf beim Magistrat der Stadt Bad Vilbel, Fachdienst Allgemeine Verwaltung, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel, zu bewerben. Rückfragen werden gerne unter der Tel.-Nr. 602-219 beantwortet.

 

Bad Vilbel, den 03.07.2025

Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel

Sebastian Wysocki

Bürgermeister