Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz werden für Personen durchgeführt, die nicht nur gelegentlich Zugang zu den nicht-öffentlichen Bereichen der Flughäfen haben sollen, z. B.
- Personen, denen zur Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit Zugang zu den nicht-öffentlichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens oder eines Luftfahrtunternehmens gewährt werden soll,
- Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation, sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen,
- Flugzeugführer (Piloten) und Flugschüler,
- Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten.
Die Überprüfung erfolgt auf Antrag. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.