Die Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt stellt die Regelform der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung dar. Sie setzt die Tätigkeit in einer eigenen Praxis voraus. Sie kann auch in einer Praxisgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ausgeübt werden. In diesem Fall braucht das MVZ selbst eine Zulassung.
Durch die Zulassung werden Sie als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt Mitglied Ihrer regional zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Hessen. Über diese rechnen Sie alle vertragszahnärztlichen Leistungen der Kassenpatientinnen und Kassenpatienten ab.
Als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt müssen Sie am Vertragszahnarztsitz Ihre Sprechstunde halten.
Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des genehmigten Vertragsarztsitzes sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das Gesetz räumt die Möglichkeit durch Genehmigung ein.
Möchten Sie Ihren Vertragsarztsitz verlegen oder eine Zweigpraxis eröffnen, müssen Sie beim Zulassungsausschuss der KZV Hessen einen Antrag stellen. Dies gilt auch für die Beschäftigung einer angestellten Zahnärztin beziehungsweise eines angestellten Zahnarztes.
Wenn Sie sich mit anderen Zahnärztinnen oder Zahnärzten zu einer Praxisgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis zusammenschließen oder ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen möchten, müssen Sie ebenso beim Zulassungsausschuss der KZV Hessen einen Antrag stellen.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie Widerspruch erheben.