Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanze und muss deshalb besonders geschützt werden.
Zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ein Eckpfeiler des vorbeugenden flächenhaften Grundwasserschutzes. Innerhalb der Wasserschutzgebiete werden nach einer hydrogeologischen Beurteilung Regeln für die Flächennutzung festgelegt. Diese gehen über die allgemeinen Vorgaben zum Grundwasserschutz hinaus, umfassen u.a. Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, verbieten Eingriffe in den Untergrund und können bei entsprechender Belastung des Trinkwassers auch die landwirtschaftliche Nutzung einschränken.
Wasserschutzgebiete werden in Schutzzonen unterteilt:
Zone III (Weitere Schutzzone):
Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen gewährleisten. In der Regel sollte die Zone III das gesamte Einzugsgebiet umfassen. Eine Unterteilung in die Zonen IIIA und IIIB ist möglich (in den Detailkarten gelb, bzw. bei Unterteilung: A = gelb und B = braun dargestellt).
Zone II (Engere Schutzzone):
Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren usw.) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sein können. Daher soll sie den Bereich der Umgebung des Brunnens abdecken, in dem das Grundwasser 50 Tage oder weniger bis zum Erreichen der Fassungen benötigt (in den Detailkarten blau dargestellt).
Zone I (Fassungsbereich):
Die Zone I umfasst die unmittelbare Umgebung um die Wassergewinnungsanlage. In ihr müssen jegliche Verunreinigungen und Beeinträchtigungen unterbleiben. Die Fläche muss deshalb durch eine Einzäunung vor unbefugtem Betreten gesichert werden (in den Detailkarten rot dargestellt).