Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt.
Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann für Au-pair-Beschäftigte die Einreise erleichtert sein.
Kein Visum für die Einreise benötigen:
- Au-pair-Beschäftigte, die Unionsbürger sind.
- Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien. Sie benötigen aber bis Ende 2013 für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU von der Bundesagentur für Arbeit.
- Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der folgenden Staaten sind:
- Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und Vereinigte Staaten von Amerika
- Sie müssen aber nach der Einreise in Deutschland innerhalb von 3 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der Schweiz sind, benötigen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ebenfalls kein Visum für die Einreise.
Weitere Informationen finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:
- Nationales Visum beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) - beantragen.
Hinweis: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern.
Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 3 Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf normalerweise nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigte.