Verlangen nach Vorlage der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung den Nachweis das diese auf Basis der rechtlichen Anforderungen erstellt wurde und Angaben zur verantwortlichen Person und zu den getroffenen Schutzmaßnahmen.
Auf Verlangen sind die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Angaben zur verantwortlichen Person zu übermitteln.
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
§ 19 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration