Der zuständigen Behörde sind Schadensfälle, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben unverzüglich anzuzeigen.
Wenn in Ihrem Betrieb Schäden durch das Versagen von Bauteilen oder sicherheitstechnische Einrichtungen entstanden sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Anzeige kann online erfolgen.
Die Anzeige muss nachfolgende Angaben enthalten:
Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.
§ 19 Absatz 1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)