Um einen Antrag auf den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie beim Familiengericht stellen zu können, muss ein wirksames Herausgabeverlangen durch die Eltern des Kindes oder durch jemanden, der das Recht hat über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, vorliegen. Damit der Erlass einer Verbleibensanordnung erfolgt, prüft das Gericht weiterhin folgende Voraussetzungen:
- Das Pflegekind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben, hat sich integriert und enge Beziehungen aufgebaut.
- Eine Rückkehr in die Familie der leiblichen Eltern würde die weitere Entwicklung des Kindes gefährden.
Der Richtwert "längerer Zeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Maßgebliche Kriterien hierbei sind das Alter des Kindes und seine Vorgeschichte.
Neben dem Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie kann auch ein Eilantrag gestellt werden.