Tierschutzbeauftragte sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
Sie haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin.
- Sie müssen die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
- Sie müssen die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Sie dürfen nicht gleichzeitig zuständig für Tierversuche sein, die sie selbst durchführen.
- Sie sind nicht gleichzeitig für das Halten oder Züchten der Tiere in der Einrichtung verantwortlich.
Betreff Ziffer I kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die nach Ziffer II erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen sind.
Betreff Ziffer V kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies auf Grund der sachlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung oder des Betriebs sachgerecht ist und Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
Zur Wahrnehmung folgender Aufgaben sind die Tierschutzbeauftragten verpflichtet:
- Sie haben auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten.
- Sie haben die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung zu beraten.
- Sie haben zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und haben diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- Sie haben innerbetrieblich auf die Einhaltung, Förderung und kontinuierlichen Optimierung der Umsetzung der 3R-Prinzipien (Refinement, Replacement, Reduction) hinzuwirken und die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen diesbezüglich zu beraten.
- Sie haben die für ihre Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft und Technik zu halten.
- Sie haben die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen hinsichtlich der Anwendung von 3R-Methoden zu beraten und diese laufend über technische und wissenschaftliche Entwicklungen auf diesen Gebieten zu informieren.
Von der Einrichtung sind Stellung und Befugnisse der Tierschutzbeauftragten durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind von der Einrichtung ihre Zuständigkeitsbereiche festzulegen.
Die Einrichtung hat darüber hinaus,
- die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben so zu unterstützen, dass sie ihre Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen können,
- die Tierschutzbeauftragten über alle Versuchsvorhaben zu unterrichten,
- sicherzustellen, dass sich die Tierschutzbeauftragten regelmäßig fortbilden,
- sicherzustellen, dass die Tierschutzbeauftragten ihre Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung oder in dem Betrieb entscheidenden Stelle vortragen können und
- sicherzustellen, dass sie wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.