Wenn Sie als natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die im europäischen Ausland (EU-Mitgliedsstaat, EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz) zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 RDG genannten oder vergleichbaren Berufs oder zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG rechtmäßig niedergelassen sind und eine der nachstehenden Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich auch in der Bundesrepublik Deutschland erbringen wollen, müssen Sie vor der ersten Erbringung einer der folgenden Rechtsdienstleistungen in Deutschland gegenüber der nach § 19 RDG zuständigen Behörde Meldung erstatten:
- Inkassodienstleistungen
- Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente und der betrieblichen und berufsständigen Versorgung
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Diese Meldung ist, wenn es die Tätigkeit erfordert, jährlich zu wiederholen.
Die zuständige Behörde prüft, ob die Meldung den nach § 15 Abs. 2 S. 3 RDG erforderlichen Inhalt hat.
Sobald die Meldung vollständig vorliegt, nimmt die Behörde eine vorübergehende Registrierung oder die Verlängerung der Registrierung für die Dauer eines Jahres vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Sie sind von nun an für die Dauer eines Jahres registriert und können von der Öffentlichkeit über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ gefunden werden.
Neben den registrierten Anbietern sind über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ auch Untersagungen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen einsehbar. Hierdurch wird der Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs gestärkt.