Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzenerzeugnisse und Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen (wie im Ackerbau, Weinbau oder Obstbau) vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Pflanzenschutzmittel sollen so angewandt werden, dass die Risiken von schädlichen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt so gering wie möglich sind.
Auf Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.
Anzeigepflichtig ist die Beratung über Pflanzenschutz, wenn diese als gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt ist.
Achtung: Diese Anzeige ersetzt nicht die Handelserlaubnis der Gewerbeaufsicht für das Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Pflanzenschutzmittel bzw. von Stoffen, die nach der neuen Gefahrstoffverordnung von 2010 mit dem Gefahrensymbol GHS 06 (Totenkopf) gekennzeichnet sind.
Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Behörde ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: Wenn Sie Pflanzenschutzmitteln für andere anwenden oder mit Pflanzenschutzmitteln handeln möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.