Ihre Daten müssen gelöscht werden, wenn
- die Speicherung unzulässig ist,
- die speichernde Stelle Ihre Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt oder
- personenbezogene Daten in Akten gespeichert werden, sofern die speichernde Stelle die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt.
In bestimmten Dateien, zum Beispiel
- des Bundeskriminalamtes,
- der Landespolizei,
- des Verfassungsschutzes,
- der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden,
- im Melderegister
- und im Bundes- oder im Gewerbezentralregister
- im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)
müssen gespeicherte personenbezogene Daten
- nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa
- nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens,
- nach Freispruch im Strafverfahren,
- nach Umzug in eine andere Gemeinde,
- oder nach Ablauf bestimmter Fristen
gelöscht werden. Vielfach muss die Daten speichernde Behörde innerhalb genau festgelegter Fristen prüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist. Wie genau mit den Daten zu verfahren ist und welche Fristen einzuhalten sind, ist jeweils behördenspezifisch geregelt.
Keine Löschung von Daten
Ihre Daten werden nicht gelöscht, sondern gesperrt, wenn
- Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihrer Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden oder
- die Löschung Ihrer Daten wegen der besonderen Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
- wenn der Löschung durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.