Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.
Stiftungen müssen daher
- dem Finanzamt die Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind und
- Steuererklärungen abgeben.
Keine Steuerzahlungspflichten entstehen üblicherweise bei gemeinnützigen Stiftungen. Gemeinnützig bedeutet:
- Die Aktivitäten der Stiftung beschränken sich darauf, ihren (ideellen) satzungsmäßigen Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos zu verfolgen.
- Sie finanziert die Aktivitäten nur mit dem Stiftungsvermögen, den Vermögenserträgen sowie mit Spenden und Zustiftungen.
Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung und damit verbundene Steuervergünstigungen müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Nach Prüfung wird die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt festgestellt und im Anschluss regelmäßig überprüft, so dass auch hier Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen sind.
Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.