Der Meldung über die Absicht, eine Wachperson, einen gesetzlichen Vertreter oder eine mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person beschäftigen zu wollen, ist
- Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 1 Bewachungsverordnung oder
- Prüfungszeugnis über den für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bewachungsverordnung oder
- Prüfungszeugnis über den Abschluss einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) oder für Feldjäger in der Bundeswehr oder
- Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6 Bewachungsverordnung oder
- Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Bewachungsverordnung oder
- Bescheinigung des (früheren) Arbeitgebers nach § 17 Abs. 2 Satz 2 der Bewachungsverordnung über die ununterbrochene, befugte Tätigkeit im Bewachungsgewerbe seit mindestens 01.01.2000 - 01.01.2003
beizufügen.
Soweit die Person mit Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, mit dem Schutz vor Ladendieben oder mit der Bewachung im Einlassbereichen von gastgewerblichen Diskotheken betraut werden soll, ist ein Nachweis nur nach den vorgenannten Nr.2 - 4 und 6 zulässig.
Die Mitteilung über die ausgeschiedenen Personen kann formlos erfolgen.
Bitte nehmen Sie jeweils Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.