Der Meldung über die Absicht, eine Wachperson, einen gesetzlichen Vertreter oder eine mit der Leitung des Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person beschäftigen zu wollen, sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Unterrichtungsnachweis nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung oder
- Prüfungszeugnis über den für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Abschluss nach § 8 Nr. 1 Bewachungsverordnung oder
- Prüfungszeugnis über den Abschluss einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) oder für Feldjäger in der Bundeswehr oder
- Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt oder
- Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 7 Bewachungsverordnung oder
- Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Bewachungsverordnung oder
- Bescheinigung des (früheren) Arbeitgebers nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der Bewachungsverordnung über die ununterbrochene, befugte Tätigkeit im Bewachungsgewerbe seit mindestens 01.01.2000 - 01.01.2003
- Meldung der Wohnorte der letzten fünf Jahre unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land und Staat,
- Kopie des Ausweisdokuments der Wachperson.
Soweit die Person mit Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, mit dem Schutz vor Ladendieben oder mit der Bewachung im Einlassbereichen von gastgewerblichen Diskotheken betraut werden soll, ist ein Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Je nach Aufgabenwahrnehmung der Wachpersonen können weitere Unterlagen verlangt werden.
Bitte nehmen Sie jeweils Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.