Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sowie zur Anzeige beim Thüringer Landesverwaltungsamt besteht für folgende Verpflichtete:
-Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 erfasst sind,
-Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um
a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
d) Soziallotterien