Der Zweck eines Medizinproduktes ist u. a. die Untersuchung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen; Medizinprodukte können auch dazu dienen, den anatomischen Aufbau zu ändern oder sie dienen der Empfängnisregelung. Gegenüber Arzneimitteln zeichnen sie sich durch ihr physikalisches Wirkprinzip ab. Die Bandbreite der Medizinprodukte ist dabei riesig, sie reicht vom einfachen Pflaster über Operationsinstrumente bis hin zu Computertomographen. In vitro-Diagnostika, die ebenfalls zu den Medizinprodukten zählen, werden eingesetzt, um die aus dem menschlichen Körper stammenden Proben (z.B. Blutproben) zu untersuchen und physiologische oder pathologische Zustände zu identifizieren bzw. therapeutische Maßnahmen zu überprüfen.
Die rechtlichen Regelungen zu Medizinprodukten verfolgen das Ziel, europaweit für Patienten, Anwender und ggf. auch Dritte eine hohe Sicherheit zu gewährleisten; dazu müssen die Produkte insbesondere die vom Hersteller angegebenen Leistungen erreichen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Diese Anforderungen an die Auslegung, Herstellung und das Inverkehrbringen sind europaweit einheitlich in der Verordnung über Medizinprodukte MDR und der Verordnung über In-vitro-Diagnostika - IVDR geregelt. Es besteht eine Abgrenzung beispielsweise zu Arzneimitteln, Wellnessprodukten oder Kosmetika.
Das Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (MPDG) löst in Deutschland das Medizinproduktegesetz (MPG) ab.
Die Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) regelt schließlich die Anforderung an den sicheren Betrieb und die Anwendung von Medizinprodukten und legt die Verpflichtung der verantwortlichen Personen dar.