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Organisationseinheit

Ohne Zuordnung

Krebsregister

Leistungsbeschreibung

Das Hessische Krebsregister hat die Aufgabe, fortlaufend und flächendeckend Daten zu hessischen Krebsfällen und onkologischer Behandlung zu erfassen, auszuwerten und für Forschung und Qualitätssicherung bereitzustellen. Dafür melden Ärztinnen und Ärzte Informationen über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von Krebserkrankungen und deren Frühformen.

 

Je mehr Informationen zu einer Krebserkrankung und der angewandten Therapie sowie deren Heilungserfolg vorliegen, desto größer sind die Möglichkeiten, effektive Therapien zu erkennen und die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Krebs weiter zu verbessern.

 

Das Hessische Krebsregister besteht aus der Vertrauensstelle, die an der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) angesiedelt ist, sowie der Landesauswertungsstelle und der Abrechnungsstelle, die dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) angehören.

 

 

Warum ist die Meldung an das Hessische Krebsregister so wichtig?

 

Jede Meldung trägt dazu bei,

  • die patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung zu fördern,
  • die Risikofaktoren für Krebs zu identifizieren,
  • den Nutzen gesetzlicher Krebsfrüherkennungsprogramme zu evaluieren,
  • wirkungsvolle Behandlungen gegen Krebs sichtbar zu machen,
  • die Qualität der onkologischen Versorgung zu sichern,
  • das Krebsgeschehen in Hessen zu erfassen und
  • den fach- und sektorenübergreifenden Austausch über Krebs zu fördern.

Was erhalten hessische Ärztinnen und Ärzte für die Meldung?

 

Meldende Ärztinnen und Ärzte erhalten

  1. eine Meldevergütung,
  2. Informationen zum aktuellen Vitalstatus ihrer Patientin bzw. ihres Patienten,
  3. Informationen zur Behandlung und Verlaufsbeurteilung durch andere Ärztinnen und Ärzte,
  4. Unterstützung in der Tumordokumentation.

Verfahrensablauf

Hessische (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, die an der onkologischen Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten mitwirken, sind in § 4 Hessisches Krebsregistergesetz dazu aufgefordert, Behandlungsinformationen an das Krebsregister zu übermitteln. Dies geschieht über Meldungen zu festgelegten Meldeanlässen bei Vorliegen meldepflichtiger Erkrankungen. Nach § 65c SGB V sind deutschlandweit alle bösartigen Tumorerkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie gutartige Tumoren des zentralen Nervensystems meldepflichtig, wobei in Hessen die nicht-melanotischen Hauttumoren durch § 1 Hessisches Krebsregistergesetz nicht der Meldepflicht unterliegen.

Meldeanlässe sind:

 

  1. die Diagnose einer Tumorerkrankung,
  2. die histologische, zytologische und autoptische Sicherung der Diagnose,
  3. der Beginn sowie der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
  4. Änderungen im Krankheitsverlauf, insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven, Metastasen und Zweittumoren,
  5. das Ergebnis der Nachsorge,
  6. der Tod der Patientin oder des Patienten.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Fragen zur Anmeldung beim Hessischen Krebsregister, zur Tumordokumentation der Meldungen und zum Datenschutz von Personendaten:

 

Vertrauensstelle des Hessischen Krebsregisters


Landesärztekammer Hessen
Lurgiallee 10
60439 Frankfurt/Main
Telefon: 069 5660876-0
Fax: 069 5660876-10
E-Mail: info@hessisches-krebsregister.de

 

Bei Fragen zu Auswertungen zur Krebshäufigkeit und -behandlung:

 

Landesauswertungsstelle des Hessischen Krebsregisters


Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen
Lurgiallee 10
60439 Frankfurt/Main
Telefon: 069 580013-400
Fax: 0611 327644-814
E-Mail: krebsregister@hlpug.hessen.de

 

Bei Fragen zur Meldevergütung an die meldenden Ärztinnen und Ärzten:

 

Abrechnungsstelle des Hessischen Krebsregisters


Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen
Lurgiallee 10
60439 Frankfurt/Main
Telefon: 069 580013-400
Fax: 0611 327644-900
E-Mail: kr-abrechnung@hlpug.hessen.de

Voraussetzungen

Um Informationen zur onkologischen Behandlung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten an das Hessische Krebsregister übermitteln zu können, ist eine vorherige Anmeldung beim Hessischen Krebsregister erforderlich.

 

Rechtsgrundlage

Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG), insbesondere § 65c Sozialgesetzbuch V
Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG)



 

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

11.02.2020
Quelle: Hessenfinder