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Organisationseinheit

Ohne Zuordnung

Körperschaftsteuer

Leistungsbeschreibung

Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen, andere Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Zu den körperschaftsteuerpflichtigen Personen gehören insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Anstalten sowie rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine. Besteuerungsgrundlage ist ebenso wie für die Einkommensteuer das Einkommen, dass die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat.

Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, die Bund und Ländern je zur Hälfte zufließt.

Körperschaftsteuererklärungen sind beim zuständigen Finanzamt grundsätzlich in elektronischer Form einzureichen. Mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz steht Ihnen hierzu kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung.

Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des Einkommens die Körperschaftsteuer fest und teilt diese der betreffenden Körperschaft mit. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 15 vom Hundert.

Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

Ob Sie als Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Nähere Informationen zur Körperschaftsteuer finden Sie auch nachstehend.
 

 

Körperschaftsteuer
(Bundesministerium der Finanzen)

Teaser

Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihrem zu versteuernden Einkommen.

Verfahrensablauf

Nachdem die Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, wird diese durch das Finanzamt geprüft.

Nach erfolgter Prüfung wird das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen. Mit diesem wird die Körperschaftsteuer festgesetzt.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Besteuerung von Körperschaften ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet. Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar oder liegt er im Ausland, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat. Das zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.

Voraussetzungen

Die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Dies sind zum Beispiel:

  • Kapitalgesellschaften (unter anderem: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften),
  • Genossenschaften,
  • Vereine,
  • Stiftungen.

Daneben können ausländische Gesellschaften mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.

Unterliegt eine Körperschaft der Körperschaftsteuerpflicht, muss eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden. Dies hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen.

Mit der Körperschaftsteuererklärung muss immer eine Gewinnermittlung – ebenfalls elektronisch – eingereicht werden.

Gegebenenfalls müssen weitere Erklärungen (z.B. Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung) eingereicht werden. Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Körperschaftsteuererklärung (elektronisch übermittelt)
     Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.
  • Ggfs. Registrierung „Mein ELSTER“
     Für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung „Mein ELSTER“ ist eine Registrierung erforderlich.
  • Gewinnermittlungsunterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Anlagen zur Gewinnermittlung)

Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, können Sie auch den Hinweisen im jeweiligen Steuererklärungsvordruck entnehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Körperschaftsteuererklärung ist grundsätzlich abzugeben bis zum:

  • 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich nicht beraten sind
  • 28. bzw. 29. Februar des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich beraten sind

Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die grundsätzlich am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr 2020 begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt) abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgeben.

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Bearbeitungsdauer

Wie lange die Bearbeitung einer Körperschaftsteuererklärung bzw. die Festsetzung der Körperschaftsteuer dauert, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Rechtsbehelf

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.

Anträge / Formulare

 Die Körperschaftsteuererklärung ist grundsätzlich authentifiziert elektronisch zu übermitteln. Nähere Informationen zur elektronischen Abgabe finden Sie auf der Webseite zur "ELSTER". 

ELSTER
(Hessisches Ministerium der Finanzen)

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur "Körperschaftsteuer"  erhalten Sie im Internetauftritt  des Bundesministeriums der Finanzen in der Broschüre „Steuern von A – Z“.

Broschüre „Steuern von A – Z"
(Bundesministerium der Finanzen)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

30.06.2021
Quelle: Hessenfinder