Verlieren Sie ohne eigenes Verschulden Ihre Arbeit im Bergbau, beispielsweise durch Betriebseinschränkung, kann die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) Sie finanziell unterstützen.
Die KAL hilft älteren Bergleuten, die von der schwierigen Arbeitsmarktsituation betroffen sind, bis zum Beginn der Altersrente. Die KAL erhalten Sie bis zum Wechsel in eine andere Rente und maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Höhe Ihrer KAL wird genauso berechnet wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Es gibt allerdings folgende Besonderheiten:
- Nur Ihre Ansprüche aus der knappschaftlichen Rentenversicherung werden berücksichtigt. Haben Sie weitere Ansprüche in der allgemeinen Rentenversicherung erworben, zum Beispiel durch Arbeit außerhalb des Bergbaus, zählen diese nicht mit. Die Beiträge, die Sie an die allgemeine Rentenversicherung zahlen, werden erst bei einer späteren Rente berücksichtigt, zum Beispiel bei der Altersrente.
- Leistungszuschläge für ständige Arbeiten unter Tage werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
- Im Gegensatz zur Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung enthält die KAL keine Zurechnungszeit.
Ihre Rentenhöhe bei der KAL ergibt sich also nur aus dem Anteil, der auf Ihre Ansprüche aus der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt.
Als KAL-Empfänger ist es für Sie vorteilhaft, wenn Sie Ihre Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhalten. Im Gegensatz zur KAL werden dann auch
- der Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage und
- Ansprüche aus der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt.
Die Zeit, in der Sie KAL erhalten, wird als Anrechnungszeit in der Rente berücksichtigt. Sie erhalten dadurch mehr Rente. Folgende Altersrenten sind nach einer KAL möglich:
- die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- die Altersrente für langjährig Versicherte,
- die Regelaltersrente oder
- die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Welche Altersrente im Anschluss an die KAL für Sie in Frage kommt, hängt davon ab, welche Anspruchsvoraussetzungen Sie erfüllen. Hierzu berät Sie die Knappschaft-Bahn-See.
Wenn Sie die KAL erhalten,
- dürfen Sie bis zu 6.300 EUR dazuverdienen. Eine Teilzahlung wie bei den Altersrenten ist ausgeschlossen.
- können Sie in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II erhalten.
Wenn Sie eine erneute Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb aufnehmen, können Sie keine KAL mehr erhalten. Das gilt unabhängig davon, wie viel Sie verdienen.