Leistungsbeschreibung
Formen der Kindertagesbetreuung sind
- Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -horte, altersübergreifende Tageseinrichtungen) und
- Kindertagespflege.
Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung steht im Zentrum einer verlässlichen Kinderbetreuung, die es Eltern ermöglicht, Familie und Beruf zu vereinbaren. Um Kinder möglichst früh optimal fördern zu können, hat das Land Hessen einen Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 - 10 Jahren entwickelt, der eine bessere Vernetzung aller Bildungs- und Lernorte für Kinder vorsieht und aufeinander aufbauende und aneinander anschließende Bildungsinhalte, -ziele und Organisation von Bildung konzipiert.
Die Fördermaßnahmen des Landes Hessen werden seit dem 01.01.2014 im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch in der durch das Hessische Kinderförderungsgesetz geänderten Fassung zusammengefasst und teilweise neu geregelt.
Die Regelungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung im HKJGB umfassen:
- Tageseinrichtungen für Kinder (§ 32 HKJGB)
- die Kindertagespflege (§ 32a HKJGB)
- die Fachberatungen im Kontext BEP und Schwerpunkt-Kitas
- Fachdienste Tagespflege (§ 32b HKJGB)
- die Beitragsfreistellung im 3. Kindergartenjahr (§ 32c HKJGB)
- die sog. „Kleine Bauförderung“ (§ 32d HKJGB)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wetteraukreis
Für die Jahre 2008 bis 2013 stellt die Bundesregierung 2,15 Milliarden Euro für die Neuschaffung von Betreuungsplätzen für unter Dreijährige bereit. Für das Jahr 2008 wurden dem Wetteraukreis hieraus knapp 1,7 Mio. Euro bewilligt, für das Jahr 2009 wurde ihm erneut eine Fördersumme von 1,7 Millionen Euro in Aussicht gestellt. Per Festbetragsfinanzierung werden Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie Renovierungsmaßnahmen und Ausstattungen bis zu 90 Prozent der Kosten gefördert. Für die Nutzung besteht eine Zweckbindung von 25 Jahren. Anträge können von öffentlichen, freigemeinnützigen und anderen Trägern sowie von Kindertagespflegepersonen gestellt werden.
Ziel ist, eine bessere Vereinbarung von Familie und Beruf, um damit Paaren die Entscheidung für Kinder zu erleichtern. Nach Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes wird ab dem Jahr 2013 ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem Ersten Lebensjahr bestehen. Laut Schätzung der Bundesregierung muss dann bundesweit für etwa 35 Prozent der unter Dreijährigen ein Betreuungsplatz vorhanden sein. Angenommen wird, dass der Bedarf mit dem Alter der Kinder steigt und dass er in städtischen Regionen höher ist als in ländlichen. In Hessen wird das Bundesinvestitionsprogramm über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgewickelt. Der Fachbereich Jugend, Familie und Soziales ist damit Bewilligungs-, Auszahlungs- und Prüfbehörde für den Wetteraukreis. Er ist gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel für die sachgerechte Mittelverwendung rechenschaftspflichtig.
Der Platzbedarf für unter Dreijährige im Wetteraukreis sowie die geplanten Ausbauaktivitäten sind jährlich von den Kommunen im Einvernehmen mit dem Jugendhilfeträger zu ermitteln und abzustimmen. Diese Bedarfsplanung ist ab 2009 Grundlage für die Inaussichtstellung der Fördermittel sowie für die Antragstellung.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wetteraukreis
Familien mit geringem Einkommen können vom Fachbereich Jugend, Familie und Soziales eine finanzielle Unterstützung für die Betreuung ihrer Kinder erhalten. Dafür gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Die Übernahme von Kindergartengebühren ist ausschließlich abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie. Das Familieneinkommen darf die maßgebliche Einkommensgrenze, die individuell ermittelt wird, nicht übersteigen.
In anderen Tageseinrichtungen, in denen Kinder im Alter von unter drei Jahren (Krippen, Krabbelstuben) und im Alter von über sechs Jahren (Kinderhorte) betreut werden, ist Voraussetzung für eine Bezuschussung, dass die Eltern oder Elternteile wegen Berufstätigkeit, schulischer oder beruflicher Ausbildung auf eine Betreuung des Kindes angewiesen sind. Auch hier muss das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegen.
Tagespflege ist eine individuelle und flexible Art der Kinderbetreuung. Sie ermöglicht eine Betreuung des Kindes außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertagesstätten oder ergänzt eine solche Betreuungsform. Sofern ein Kind aufgrund eines berufs- oder ausbildungsbedingten Betreuungsbedarfs von einer Pflegeperson betreut wird, gewährt der Wetteraukreis laufende Geldleistungen. Von den Eltern wird ein Kostenbeitrag in Höhe der laufenden Geldleistungen erhoben, der nach Prüfung der Einkommensverhältnisse auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden kann.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie als Tagesmutter oder Tagesvater arbeiten wollen, so nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Fachdienst Familienförderung (siehe nebenstehend Geschäftszimmer). Wir informieren Sie gerne über die Möglichkeiten und die vom Gesetzgeber her notwendige Erlaubnis.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wetteraukreis
Die Kindertagespflege ist eine familiennahe Betreuungsform für Kinder. Da diese Möglichkeit der Kinderbetreuung sehr individuell und flexibel ist, eignet sie sich besonders für Kinder unter drei Jahren. Aber auch als ergänzendes Angebot für Kindergartenkinder und Schulkinder bietet sich die Kindertagespflege an.
Bis zu fünf Tageskinder können von einer Tagespflegeperson stundenweise oder ganztags betreut werden. Die Betreuung kann im Haushalt der Tagespflegeperson, im Haushalt der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen stattfinden.
Kindertagespflege ist ein gleichrangiges Angebot neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Sie soll die Entwicklung des Kindes fördern und die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen. Eltern bietet die Kindertagespflege die Möglichkeit, Familie und Beruf besser miteinander zu vereinbaren.
In den meisten Fällen benötigt die Tagespflegeperson vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis.
„Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflege-person), bedarf der Erlaubnis“. (§ 43 SGB VIII)
Die Erlaubnis wird vom Fachbereich Jugend, Familie und Soziales, Koordinierungsstelle Kindertagespflege erteilt, wenn die Betreuungsperson geeignet ist.
Sie suchen eine Tagesmutter oder einen Tagesvater!
Im Auftrag des Wetteraukreises werden Tagespflegepersonen durch Ev. FBS und AWO vermittelt. FAB gGmbH ergänzt das Angebot mit „kids und business“. Alle Tagespflegepersonen, die von den freien Trägern vermittelt werden, wurden durch den Fachbereich Jugend, Familie und Soziales überprüft und ihre Eignung wurde festgestellt.
In den Tagespflegebüros vor Ort beraten und informieren Sie kompetente Fachkräfte bei der Suche nach einer geeigneten Tagespflegeperson für Ihr Kind.
An wen muss ich mich wenden?
Über Anzahl der Betreuungseinrichtungen und Anzahl der Plätze sowie die Konzeptionen können Sie sich bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt informieren.
Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegepersonen. Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung und/oder bei der Verwaltung der Stadt bzw. Gemeinde, in der sich die Kindertageseinrichtung befindet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Dem Antragsvordruck (download) sind in Kopie u.a. die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder deren Inaussichtstellung, die Bauskizze, eine Genehmigung oder Bescheinigung der Bauaufsicht , eine Aufstellung der geplanten Bauaktivitäten, der voraussichtlichen Kosten und ggf. ein Mietvertrag beizufügen.
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- Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate ( Netto-Einkünfte )
- Beziehen Sie Leistungen nach dem SGB II ( Arbeitslosengeld II ) bzw. SGB XII? Bescheid mit allen Anlagen beifügen
- Beziehen Sie Unterhaltsleistungen bzw. Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse? Ggf. Bescheid beifügen
- Kopie des Mietvertrages ( komplett ) mit Belegen über Nebenkosten
- Bei Wohneigentum – Bescheinigung der Bank über die zu zahlenden Schuldzinsen bzw. den Jahreskontoauszug
- Belege über Versicherungen, Fahrtkosten etc.
- Kindergarten - oder Hortbescheinigung bzw. Vereinbarung mit der Tagesmutter
- Angabe der Bankverbindung der Einrichtung ist unbedingt erforderlich
Welche Gebühren fallen an?
Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren.
Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.
Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen, für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.
Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Landkreis Wetteraukreis
• Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" vom 31.12.2007 mit Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 2. November 2007 • (Hessische) Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 bis 2013 vom 27.3. 2008 • Vorläufige Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung - VV LHO • Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie - IFMR 2001, zuletzt geändert 2005 in aktueller Fassung • Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Fassung vom 19.2.2007, • Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18.12.2006 • Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KIFÖG), Bundestagsbeschluss vom 26.9.2008
Was sollte ich noch wissen?
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Kosten Festbetrag je neuem Platz • für Neu- und Erweiterungsbauten 14.500 Euro, • für aufwändige Umbauten 8.500 Euro, • für Aus- und Umbauten 4.000 Euro, • für Ausstattung 500 Euro; Einmalige Renovierungspauschale für Tagespflegestellen 1.500 Euro. Eine gleichzeitige Förderung aus der kleinen Bauförderung nach der Landesverordnung ist ausgeschlossen. Die Kofinanzierung aus anderen Programmen ist hingegen möglich.
Bemerkungen
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Die beantragten Vorhaben müssen „baureif“ und zeitnah umsetzbar sein. • Förderanträge für Kindertageseinrichtungen: Antragstellung jeweils zum 15. Februar sowie zum 15. Juli, Einreichung über die jeweilige Kommune bei der Fachstelle Jugend, Bildung, Betreuung jeweils bis zum 20. Dezember des Vorjahres bzw. zum 31. Mai • Förderanträge von Kindertagespflegestellen Termine siehe oben, Antragstellung für Renovierungsmaßnahmen und Ausstattung direkt an die Fachstelle Jugend, Bildung, Betreuung.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Quelle: Hessenfinder
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