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Organisationseinheit

Ohne Zuordnung

Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz

Leistungsbeschreibung

Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es, soweit kein Wechsel des Zulassungsbezirks (z. B. wegen Umzug) erfolgt, auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch die Zuteilung eines Wunschkennzeichens möglich.

Wegen Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, finden Sie weitere Informationen unter der verlinkten Leistung "KFZ-Kennzeichen: Ungestempelt".

KFZ-Kennzeichen: Ungestempelt
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Verfahrensablauf

Sie als Halter des Fahrzeugs oder ein schriftlich von Ihnen bevollmächtigter Vertreter müssen bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Wiederzulassung stellen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

Wiederzulassung eines Fahrzeugs unter Beibehaltung des letzten Kennzeichens

Wird ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit dem bei der Außerbetriebsetzung auf das Fahrzeug reservierte Kennzeichen innerhalb eines Jahres wieder auf den gleichen Halter/die gleiche Halterin zugelassen, ist bei der Wiederzulassung die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) nicht mehr erforderlich.

Bei Wiederzulassung des Fahrzeugs mit dem für das Fahrzeug reservierten Kennzeichen auf einen anderen Halter oder eine andere Halterin, muss die Zulassungsbescheinigung II vorgelegt werden, da in diesem Fall ein neuer Eintrag in die Zulassungsbescheinigung II erfolgt.

Eine Kennzeichenmitnahme von außerhalb des Zulassungsbezirks ist möglich:

  • Wenn der Halter oder die Halterin gleich bleibt: Vorzulegen sind die zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und ein gültiger Identitätsnachweis, gegebenenfalls mit Meldebescheinigung
  • NEU: Auch bei Wechsel des Halters oder der Halterin. Hier müssen vorgelegt werden:
  1. gültiger Identitätsnachweis, ggf. mit Meldebescheinigung
  2. Zulassungsbescheinigung Teil I
  3. Zulassungsbescheinigung Teil II
  4. eVB-Nummer
  5. SEPA-Lastschriftmandat

Wunschkennzeichen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

An wen muss ich mich wenden?

An die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
    • alter Fahrzeugbrief oder
    • Zulassungsbescheinigung Teil II oder
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
    • Datenbestätigung oder
    • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
    • ist keines dieser Papiere vorhanden: Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Bericht über die letzte HU)
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde
  • falls die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (=COC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).
    Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden wird die Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO erforderlich ; dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nach der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) verändert wurde

bei Vertretung:

Wenn Sie einen Dritten mit der Wiederzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
 

bei Firmen:

zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
 

bei Vereinen:

zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
 

bei minderjährigen Fahrzeughaltern:

zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung

Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Wiederzulassung richtet sich nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr.

Zusätzlich entstehen noch Kosten für die Kennzeichenbeschaffung, wenn diese nicht mehr verwendet werden können.

Was sollte ich noch wissen?

Hinweis:

Die Prüfung des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs erfolgt seit dem 01.01.2010 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU). Seit diesem Zeitpunkt gibt es deshalb auch keine AU-Plakette mehr auf dem vorderen Kennzeichen.

Auch wenn die Abgasuntersuchung nunmehr Teil der HU ist, wird darüber nach wie vor ein gesonderter Prüfbericht ausgestellt. Diesen sollten Sie zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht aufbewahren.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

03.07.2018
Quelle: Hessenfinder