Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Voraussetzung für eine vollständige Gewerbezulassung. Das Betreiben eines stehenden Gewerbes ohne ordnungsgemäße Eintragung in die Handwerksrolle ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Handwerksrolle unterscheidet nach handwerklicher Tätigkeit
- die 41 meisterpflichtigen Handwerke (Anlage A),
- die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B1),
- die handwerksfreien Gewerbe (Anlage B2).
Der Antragssteller muss für jede Eintragung seine fachliche Qualifizierung nachweisen (Bsp. Meisterbrief).