- Die zuständige Behörde teilt dem Betroffenen schriftlich mit, dass gegen ihn ein Verfahren zur Untersagung des Gewerbes eingeleitet wurde.
- Vor der Untersagung kann eine Anhörung der Kammern erfolgen. Ist Gefahr in Verzug, kann die Anhörung unterbleiben. In jedem Fall werden die Kammern informiert.
- Dem Betroffenen werden die ermittelten Tatsachen im Einzelnen mitgeteilt. Es besteht Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern (schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde).
- Erweisen sich die Tatsachen als gegeben, erlässt die Behörde eine Verfügung, mit der die Ausübung des Gewerbes untersagt wird.
- Über die Verfügung erhält der Betroffene einen schriftlichen Bescheid. In diesem wird ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anfechtungsklage hingewiesen ("Rechtsbehelfsbelehrung").
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Ordnet die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung an, entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage. Die betreffenden gewerblichen Tätigkeiten sind sofort einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Auf Antrag des Betroffenen kann das zuständige Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherstellen.
Aussetzung der Vollziehung:
Der Betroffene kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Vollziehung ausgesetzt wird.
Stellvertretende Fortführung:
Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch einen Stellvertreter fortgeführt wird, der eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet.
Wiedergestattung beantragen:
Sind die Tatsachen, die zur Gewerbeuntersagung führten, weggefallen, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt gestatten, das untersagte Gewerbe wieder auszuüben.
Juristische Konsequenzen einer Gewerbeuntersagung:
Die Gewerbeuntersagung gilt im gesamten Bundesgebiet. Mit Datum der Rechtskraft ("Rechtskraftvermerk" zur Untersagungsverfügung) ist der Gewerbebetrieb einzustellen und ordnungsgemäß abzumelden. Aufgrund anderer Gesetze (zum Beispiel GmbH-Gesetz), können weitere Meldepflichten bestehen.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen eine Untersagungsverfügung können mit Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Wer beharrlich, vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Untersagungsverfügung verstößt, muss mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen.
Eine rechtskräftige Untersagung wird in das Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz eingetragen.