Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich Frühpädagogik, Allgemeinpädagogik oder im Sozialpflegerischen Bereich (nach § 25b Abs. 1 HKJGB) absolviert haben, können Sie die Anerkennung als Fachkraft für Kindertagesstätten beantragen.
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn Ihr Hochschulabschluss gleichwertig zu einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss ist und wenn Sie damit vergleichbare berufliche Tätigkeiten im Heimatland ausüben dürfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt und Ihr Hochschulabschluss anerkannt, können Sie in Hessen in den entsprechenden Berufen arbeiten.
Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Hochschulabschluss und dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss, werden Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Für die vollständige Anerkennung müssen diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert werden.