Ärzte und eingeschränkt Unternehmer sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle des Bundeslandes anzuzeigen. Alle anderen (z.B. Betroffene, Angehörige des Betroffenen oder Arbeitskollegen) haben ebenso das Recht, den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Es ist jedoch ratsam, den behandelnden Arzt zu bitten, die Meldung vorzunehmen.
Die Berufsgenossenschaft informiert ebenfalls die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Verdacht.
Die Frage, ob zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung ein Zusammenhang besteht, wird geklärt, indem die Arbeitsgeschichte des Betroffenen erhoben wird (Arbeitsanamnese). Dabei soll nachgewiesen werden, welchen Belastungen Sie während Ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Geschehen kann das durch Fragebögen, die an die Betriebe, bei denen Sie beschäftigt waren, versendet werden, aber auch durch persönliche Befragungen oder durch das Einsehen von Unterlagen. In der Regel sollten alle maßgebenden Personen (z.B. Betriebsarzt, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte, Arbeitskollegen) miteinbezogen werden. Auch Sie selbst können eine Stellungnahme abgeben, die so detailliert wie möglich sein sollte und die Arbeitsbelastungen von Kollegen am selben Arbeitsplatz einbeziehen kann.
Achtung: Die Unterlagen über die Erhebung der Arbeitsgeschichte bilden die Grundlage für das anschließende medizinische Gutachten. Achten Sie deshalb darauf, dass keine falschen Angaben gemacht werden und alle Angaben vollständig sind.
Kommt die Erhebung der Arbeitsgeschichte zu dem Ergebnis, dass kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung besteht, ist das Verfahren beendet und die Anerkennung als Berufskrankheit wird abgelehnt.
Ist das Gegenteil der Fall, muss ein medizinisches Gutachten klären, ob tatsächlich die schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen hat. Der Unfallversicherungsträger muss Ihnen mehrere medizinische Gutachter zur Auswahl stellen. Sie können auch selbst einen Gutachter vorschlagen – der Unfallversicherungsträger muss sich aber nicht an Ihren Vorschlag halten.
Tipp: Zum Gutachtertermin dürfen Sie sowohl eine Vertrauensperson als auch – wenn nötig – einen Dolmetscher mitbringen.
Das Gutachten wird an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermittelt. Sie erhalten auf Wunsch eine Kopie davon. Überprüfen Sie, ob alle Angaben vollständig und richtig sind. Sollten Sie Mängel entdecken, können Sie diese dem Unfallversicherungsträger schriftlich mitteilen.
Zusätzlich kann der Unfallversicherungsträger auch ein Gutachten der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle erhalten haben, da sich Gewerbeärzte als ärztliche Sachverständige zu einzelnen Berufskrankheiten entsprechend den §§ 4 und 5 BKV zur Frage des Zusammenhangs zwischen beruflicher Tätigkeit und dem Entstehen einer berufsbedingten Krankheit äußern können.
Der zuständige Sachbearbeiter in der Berufsgenossenschaft erstellt auf Grundlage aller Unterlagen eine Entscheidungsvorlage, die dem Rentenausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird. Dieser erkennt die Krankheit als Berufskrankheit an oder lehnt den Antrag ab.
Tipp: Ausführliche Informationen über Berufskrankheiten und das Feststellungsverfahren finden Sie im Informationsblatt "Berufskrankheiten – was Sie darüber wissen sollten" des Deutschen Gewerkschaftsbundes.
Informationen bietet auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unter folgendem Link: https://www.dguv.de/inhalt/versicherung/bk/index.jsp
Hinweis: Bei einigen in der Liste aufgeführten Erkrankungen (z.B. Haut-, Asthma- und Wirbelsäulenerkrankungen oder Sehnenscheidenentzündung) setzt die Anerkennung als Berufskrankheit voraus, dass die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde.