Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich der sozialen Arbeit absolviert haben, können Sie nach § 6 Hessisches Sozialberufeanerkennungsgesetz die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin oder als Sozialpädagoge / Sozialarbeiter beantragen.
Die Staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn Ihr Hochschulabschluss gleichwertig zu einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss ist und wenn Sie damit vergleichbare berufliche Tätigkeiten im Heimatland ausüben dürfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, erhalten Sie die Staatliche Anerkennung und können in Hessen in den entsprechenden Berufen arbeiten.
Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Hochschulabschluss und dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss, werden Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Für die Staatliche Anerkennung Ihres Abschlusses müssen diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert werden.