Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin / Krankenpfleger erteilt.
Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin / Krankenpfleger beantragen?
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.
§ 1 (1) Nr. 2 Krankenpflegegesetz (KrPflG)
§ 66 (1) Pflegeberufegesetz (PflBG)
Verwaltungsgerichtliche Klage
Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Pflegeberufegesetz (PflBG) hat das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz abgelöst und die Ausbildungsgänge zusammengeführt.
Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / Beschreibung
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration